Höhere Kleinbeträge
Denken sie daran: Rückwirkend zum 1. Januar 2017 ist die Grenze für Kleinbetragsrechnungen von 150 Euro auf 250 Euro erhöht worden (§ 33 UStDV). Solche Rechnungen müssen laut BMF nur noch Namen und Anschrift des leistenden Unternehmers, das Ausstellungsdatum, Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und Art der sonstigen Leistung sowie das Entgelt, den darauf entfallenden Steuerbetrag und den anzuwendenden Steuersatz enthalten.