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BFH läst Gnade vor Recht ergehen

Im Ausnahmefall keine elektronische Steuererklärung

Unternehmer müssen ihre Einkommensteuererklärung generell beim Finanzamt in elektronischer Form nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz abgeben. Sie können aber beantragen, ausnahmsweise ihre Einkommensteuererklärung weiter in Papierform abgeben zu dürfen.
Wer eine Phobie gegen elektronische Geräte glaubhaft machen kann, muss seine Steuererklärung nicht elektronisch abgeben. Alle anderen Unternehmen sind dazu verpflichtet. Ein schon älterer Physiotherapeut (geb. 1965), der nur geringe Umsätze (weniger als 17.000 EUR) erzielte und nach eigenen Angaben kaum über Computerkenntnisse verfügte und wohl ein Laptop, aber weder ein Smartphone noch eine Internetverbindung hatte, wurde vom obersten Steuergericht von seiner Pflicht befreit.

Einrichtung muss unzumutbar sein

Die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung ist für einen Kleinstunternehmer wirtschaftlich unzumutbar, wenn der finanzielle Aufwand für die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer Datenfernübertragungsmöglichkeit in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zur Höhe der unternehmerischen Einkünfte steht.


Fazit: Das Finanzamt durfte kein Zwangsgeld erheben, weil die Steuererklärung 2017 nur in Papier abgegeben wurde.

Urteil: BFH, VIII R 29/19

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