Im Ausnahmefall keine elektronische Steuererklärung
Einrichtung muss unzumutbar sein
Die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung ist für einen Kleinstunternehmer wirtschaftlich unzumutbar, wenn der finanzielle Aufwand für die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer Datenfernübertragungsmöglichkeit in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zur Höhe der unternehmerischen Einkünfte steht.
Fazit: Das Finanzamt durfte kein Zwangsgeld erheben, weil die Steuererklärung 2017 nur in Papier abgegeben wurde.
Urteil: BFH, VIII R 29/19