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Nur ein Gutachten hilft

Im Streit um Grundstückswert trägt der Steuerzahler die Beweislast

Erben kann lästig sein. Vor allem, wenn sich das Finanzamt einschaltet. Geraten Steuerzahler in Clinch wegen der vom FA vorgenommenen Schätzung des Wertes eines Grundstückes, tragen sie die Beweislast. Dann gibt es zwei Wege, zur Lösung des Problems.

Im Streit mit dem Finanzamt über den Wert eines Grundstücks hilft nur ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder eines Grundstücks-Sachverständigen. Sonst sitzt der Fiskus, etwa bei einem Erbfall, am längeren Hebel. Er kann für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer bzw. Grunderwerbsteuer nach einem besonderen Verfahren den sogenannten „Grundbesitzwert" ermitteln und in einem eigenen Bescheid gesondert feststellen.

Ist der Steuerzahler anderer Meinung, trägt er die Beweislast für den niedrigeren gemeinen Wert. Ein solcher kann auch durch einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zeitnah zum maßgeblichen Besteuerungsstichtag erzielten Kaufpreis nachgewiesen werden. Auf eine andere Weise als geschildert, ist ein Nachweis eines niedrigeren Werts grundsätzlich nicht möglich.

Im Urteilsfall wurden Anteile an einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mit Grundbesitz verkauft. Infolge dieser Übertragung fiel Grunderwerbsteuer an. Die GbR hielt den vom Finanzamt ermittelten Grundbesitzwert für zu hoch und leitete aus ihren Bilanzansätzen sowie dem Kaufpreis für die GbR-Anteile einen niedrigeren Grundstückswert ab.
Der BFH spielte da nicht mit. Die GbR verfügte auch noch über andere in der Bilanz erfasste Wirtschaftsgüter mit stillen Reserven. Mit den von der Rechtsprechung geforderten Gutachten steht aber weder Rückgriff auf Bilanzansätze einer grundbesitzenden Gesellschaft noch eine Ableitung aus dem Kaufpreis für Gesellschaftsanteile gleich, so der BFH. Die Klage blieb daher erfolglos.

Empfehlung:

Falls Sie ein geerbtes Grundstück nicht direkt verkaufen wollen/können und die vom FA geforderte Steuersumme für zu hoch halten, muss ein Gutachten her.

Urteil:

BFH, Urteil II R 47/15.

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