Unternehmer können Investitionsabzugsbeträge auch dann nutzen, wenn sie Werkzeuge in anderen Firmen (z. B. Zulieferbetriebe) fertigen lassen. Das gilt sogar dann, wenn es sich um ausländische Zulieferfirmen handelt. Das ist der für Unternehmer vorteilhafte Tenor eines BFH-Urteils.
Sie wissen: Mit Investitionsabzugsbeträgen (IAB) können kleine und mittlere Unternehmen Rücklagen für geplante Investitionen bilden. Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) ermöglichen die Vorverlagerung von Abschreibungspotential in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter.
Abzugsbeträge richtig nutzen
Mit Hilfe der Abzugsbeträge, die zu einer Steuerstundung führen, können Mittel angespart werden, die die Finanzierung geplanter Investitionen erleichtern können. Darüber hinaus können für die Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter auch Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden, um weiteres Abschreibungspotential vorzuziehen.
Das Jahressteuergesetz 2020 führte zu einer Änderung. Seither gilt für alle Einkunftsarten eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000 Euro als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen. Begünstigt sind nunmehr 50% der Investitionskosten (vor 2020 noch: 40%). Es sind nach wie vor aber nur Wirtschaftsgüter begünstigt, die im Jahr der Investition und im Folgejahr fast ausschließlich (zu mindestens 90%) in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes genutzt werden.
Das gilt auch für ausländische Zulieferer
Eine findige Unternehmerin wollte nun die Investitionsabzugsbeträge für eine Auftragsfertigung in einem anderen Unternehmen nutzen.Die KG benötigte für die Herstellung eines ihrer Produkte Kunststoffformteile, die im Spritzgussverfahren hergestellt werden. Sie selbst verfügte nicht über die Maschinen, um solche Spritzgussteile selbst herzustellen. Die Klägerin beauftragte ein darauf spezialisiertes Unternehmen mit der Planung und Herstellung der entsprechenden Spritzgussformen.
Der BFH hat entschieden, dass die Investitionskostenabzugsbeträge dafür genutzt werden können. Denn solche Spritzgussformen werden in der Produktion als „Werkzeuge” in universelle Spritzgussmaschinen eingesetzt und produzieren dann die gewünschten Kunststoffformteile. Das beauftragte Unternehmen sollte die Spritzgussteile – wie bei Kleinserien branchenüblich unter Zurverfügungstellung der benötigten Werkzeuge – nach Staffelpreisen liefern und deshalb die Werkzeuge im Besitz behalten.
Wichtige Details beachten
Wichtig: Die neuen Werkzeuge, Konstruktionszeichnungen und Datenblätter gingen nach Abnahme und Bezahlung in das Eigentum der Klägerin über. Die Werkzeuge blieben zwar mehr als drei Monate bei den beauftragten Unternehmen. Es war in dieser Zeit aber nicht zur Nutzung zu eigenen Zwecken berechtigt. Sie durften die Werkzeuge ausschließlich für die Produktion der von der Klägerin in ihrem Betrieb benötigten Teile einsetzen. Sie hatten gegenüber der Klägerin auch kein Besitzrecht, sondern waren zur jederzeitigen Herausgabe der Werkzeuge auf deren Verlangen verpflichtet.