Investzulage zählt als "Gewinn"
Eine Investitionszulage zählt zum Gewinn des Unternehmens. Unternehmer, die eine solche Zulage erhalten, müssen daher aufpassen. Zwar ist die Zulage selbst für das Unternehmen steuerfrei (siehe Investitionszulagengesetz). Aber: Bei der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen fällt sie ins Gewicht. Dort ist sie als „Gewinn“ zu berücksichtigen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschieden.
Die Folge: Die Invesitionszulage erhöht damit den Posten der nicht abziehbaren Schuldzinsen. Hintergrund: Bestimmte Betriebsausgaben dürfen (laut § 4 Abs. 5 Einkommensteuergesetz) den betrieblichen Gewinn nicht vermindern. Dazu gehören z.B. Aufwendungen für Geschenke über 35 Euro oder 30% der Bewirtungsaufwendungen, Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten oder auswärtige Gästehäuser.
Gesetzliche Grundlagen von 1999
Der Gesetzgeber hat ab 1999 die steuerliche Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Betriebsausgaben eingeschränkt (§ 4 Abs. 4a Einkommensteuergesetz, EStG). Nach dem Gesetzeswortlaut sind Schuldzinsen nicht voll abziehbar, wenn der Unternehmer „Überentnahmen“ getätigt hat. Eine Überentnahme ist (nach § 4 Absatz 4a Satz 2 EStG) „der Betrag, um den die Entnahmen (= Abfluss betrieblicher Gelder für private, nicht betriebliche Zwecke des Unternehmers) die Summe des „Gewinns“ und der Einlagen (= Zuführung privater Gelder in den Betrieb) des Wirtschaftsjahres übersteigen“.
Fazit: Die Investitionszulage erhöht den Gewinn des Unternehmens. Das verringert also "netto" den unternehmerischen Vorteil.
Urteil: BFH, X R 6/18