Jahressteuergesetz 2027: Was Unternehmer und Vermögende jetzt wissen müssen
Finanzminister Lars Klingbeil präsentiert das Jahressteuergesetz 2027. Es bringt technische Anpassungen mit potenzieller finanzieller Tragweite für Unternehmer und Vermögende. FUCHSBRIEFE hat schon mal im Gesetzentwurf nachgelesen.
Finanzminister Lars Klingbeil hat den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2027 vorgelegt - und FUCHSBRIEFE haben bereits darin nachgelesen. Der Gesetzentwurf ist kein großer Wurf, enthält aber zahlreiche technische Anpassungen. Die können für Unternehmer und Vermögende erhebliche finanzielle Tragweite haben.
Grundlegende Fragen der Unternehmens- oder Vermögensbesteuerung werden nicht aufgegriffen. Weder Einkommen- und Körperschaftsteuer noch Erbschaft- oder Schenkungsteuer werden strukturell verändert. Das Bundesfinanzministerium setzt vor allem auf die Umsetzung europäischer Vorgaben, die Digitalisierung der Steuerverwaltung und die Schließung einzelner Gestaltungsmöglichkeiten. Die wichtigsten Punkte:
Immobilieninvestoren müssen genauer rechnen
Die steuerliche Behandlung bebauter Grundstücke soll verändert werden. Künftig wird die Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits erstmals gesetzlich geregelt. Grundsätzlich soll eine vertraglich vereinbarte Kaufpreisaufteilung zwar weiterhin anerkannt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass sie den tatsächlichen Wertverhältnissen entspricht und wirtschaftlich nachvollziehbar ist. Ist dies nicht der Fall, sollen die Finanzämter künftig nach den Bewertungsmethoden der Immobilienwertermittlungsverordnung vorgehen. Abweichungen lassen sich praktisch nur noch durch qualifizierte Sachverständigengutachten durchsetzen.
Für Immobilieninvestoren ist das keine Formalie. Der Gebäudeanteil bestimmt unmittelbar die Höhe der steuerlichen Abschreibung. Fällt dieser künftig geringer aus, sinken die jährlichen AfA-Beträge und die laufende Steuerbelastung steigt. Gerade bei größeren Wohn- und Gewerbeimmobilien oder vermögensverwaltenden Gesellschaften kann sich dies über die Haltedauer auf erhebliche Beträge summieren.
Umsatzsteuerliche Organschaft neu gefasst
Von erheblicher praktischer Bedeutung ist die geplante Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft. Damit reagiert der Gesetzgeber auf Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs. Betroffen sind Unternehmensgruppen, Holdingstrukturen, Familienunternehmen sowie Immobilien- und Beteiligungsgesellschaften. Die Voraussetzungen für die Organschaft und die Verantwortlichkeiten innerhalb des Organkreises werden neu definiert. Ob daraus steuerliche Vor- oder Nachteile entstehen, hängt stark von der jeweiligen Konzernstruktur ab. Klar ist jedoch: Bestehende Strukturen sollten frühzeitig auf Anpassungsbedarf überprüft werden.
Mehr Spielraum bei der Forschungszulage
Positiv ist die Anhebung der Anmeldeschwelle im Forschungszulagengesetz auf. Sie steigt von bislang 15 auf 25 Millionen Euro. Davon profitieren vor allem größere mittelständische Unternehmen sowie forschungsintensive Branchen wie Maschinenbau, Softwareentwicklung, Medizintechnik oder Industrieunternehmen. Für innovationsstarke Unternehmen erweitert sich damit der finanzielle Spielraum erheblich.
Weniger Bürokratie bei internationalen Lizenzzahlungen
Erleichterungen bringt der Entwurf für international tätige Unternehmen. Die Wertgrenze für vereinfachte Freistellungsverfahren bei bestimmten Quellensteuerentlastungen steigt von 10.000 auf 100.000 Euro. Gerade international aufgestellte Unternehmensgruppen können dadurch Verwaltungsaufwand und Bearbeitungszeiten spürbar reduzieren.
Zinsen und Bilanzkorrekturen werden neu geregelt
Die steuerliche Vollverzinsung wird verteuert. Daneben werden Sonderregelungen für rückwirkende Bilanzänderungen eingeführt, um Zinswirkungen systematisch neu zu ordnen. Davon betroffen sind insbesondere Unternehmen, die regelmäßig Betriebsprüfungen, Bilanzberichtigungen oder komplexe Umstrukturierungen durchführen. Je nach Einzelfall können sich hier künftig höhere oder niedrigere Zinsbelastungen ergeben.
Fazit: Für Unternehmer und vermögende Privatpersonen enthält der Entwurf mehrere Änderungen, die in der Praxis erhebliche finanzielle Auswirkungen haben können. Besonders relevant sind die gesetzliche Neuregelung der Kaufpreisaufteilung bei Immobilien, die Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft sowie die erweiterten Möglichkeiten bei der Forschungszulage.