Keine Besichtigung ohne Ankündigung
Ohne Vorabankündigung, darf Ihnen das Finanzamt keinen Beamten zur "Sachverhaltsaufklärung" ins Haus schicken. Auf eine solche Idee könnte die Behörde etwa kommen, wenn Sie bei der Steuer ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen und Zweifel an der Richtigkeit bestehen.
Arbeitszimmer aber kein Schlafzimmer?
Im verhandelten Fall machte die Klägerin ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend. Auf Nachfrage des Finanzamts reichte die Prozessbevollmächtigte für die Klägerin u.a. eine Skizze der Wohnung ein. Zu dieser gehörte ein Zimmer, das maschinenschriftlich mit „Schlafen” bezeichnet wurde. Diese Benennung war allerdings durchgestrichen und handschriftlich durch „ARBEIT” ersetzt worden. Der Veranlagungsbeamte mutmaßte, die Frau wolle ihr Schlafzimmer unberechtigt als Arbeitszimmer absetzen.
Daraufhin erschien ein Beamter der Steuerfahndung, unangekündigt bei der Steuerpflichtigen, um sich ein Bild über das Vorhandensein und den Zustand des häuslichen Arbeitszimmers zu machen. Der Beamte traf die Frau an und wies sich durch Vorlage seines Dienstausweises aus. Die Frau widersprach der Besichtigung unter Hinweis auf die Überprüfung im Besteuerungsverfahren nicht. Der Prüfer betrat darauf die Wohnung.
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt
Diese, ohne vorherige eigene Aufklärungsversuche des Veranlagungsbeamten durchgeführte, unangekündigte Ortsbesichtigung in der Wohnung der Klägerin durch den Steuerfahnder, bewertet der BFH als rechtswidrig und illegal. Sie verletzte demnach den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Es hätten gleich geeignete, mildere Mittel wie ein weiteres schriftliches Auskunftsersuchen, Ortsbesichtigung nach vorheriger Benachrichtigung oder Inaugenscheinnahme des häuslichen Arbeitszimmers durch einen Mitarbeiter der Veranlagungsstelle zur Verfügung gestanden, so der BFH. Wenn die Steuerzahlerin wie im Urteilsfall kooperativ ist, ist es unverhältnismäßig, sofort zur Sachaufklärung unangekündigt einen Beamten der Steuerfahndung vorbeizuschicken.
Fazit: Der Finanzbeamte kann sich nicht ohne Weiteres Zugang zu Ihrer Wohnung verschaffen.
Urteil: BFH, VIII R 8/19