Keine Spekulationssteuer auf Arbeitszimmer
Verkäufer von selbst genutztem Wohnungseigentum müssen für das Arbeitszimmer keine Spekulationssteuer bezahlen. Heißt: Immobilienbesitzer, die ihr privates Wohnhaus verkaufen, brauchen den Gewinn nicht zu versteuern. Das gilt auch dann, wenn sich im Haus ein Arbeitszimmer befand, das in den Vorjahren von der Einkommensteuer abgesetzt wurde. Das entschied jetzt der 8. Senat des Finanzgerichts Köln (Urteil vom 20.03.2018, Az. 8 K 1160/15).
Im konkreten Fall hatte das klagende Ehepaar eine selbst bewohnte Eigentumswohnung. Einen Raum nutzten der Lehrer und die Journalistin als häusliches Arbeitszimmer, das sie in ihrer Einkommensteuererklärung ansetzten. Nach neun Jahren verkaufte das Paar die Wohnung mit Gewinn. Diesen beurteilte das Finanzamt grundsätzlich zwar als steuerfrei. Denn die Wohnung stand vorwiegend zu privaten Wohnzwecken zur Verfügung.
Spekulationsfrist gefragt
Das Finanzamt verlangte allerdings die Spekulationssteuer. Und zwar für rund 36.000 Euro, der anteilig auf das Arbeitszimmer entfiel. Begründung: Die zehnjährige Spekulationsfrist war noch nicht abgelaufen.
Arbeitszimmer ist kein selbstständiges Wirtschaftsgut
Zu Unrecht, wie das Finanzgericht Köln entschied. Das Arbeitszimmer sei Teil der Privatwohnung und deshalb nicht als selbstständiges Wirtschaftsgut zu besteuern.
Fazit:
Verlangt das Finanzamt Spekulationssteuer beim Verkauf eines Wohnhauses mit gewerblich genutzten Räumen, ist es durchaus angemessen Einspruch einzulegen.
Hinweis:
Gegen die Entscheidung hat das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt.