Keine Steuer auf gemietete Sauna
Bei einem Reiseveranstalter stellen angemietete Wirtschaftsgüter wie Hotelzimmer, Sportanlagen, Saunas, Swimmingpools kein fiktives Anlagevermögen dar. Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesfinanzhof. Die vom Reiseveranstalter gezahlten Miet- und Pachtentgelte unterliegen daher nicht der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst d und e des Gewerbesteuergesetzes. Sie erhöhen somit nicht den gewerbesteuerpflichtigen Gewerbeertrag.
Urteil: BFH, III R 22/16