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1997
BFH setzt EuGH-Urteil durch

Keine Steuer auf unentgeltliche Wertabgabe

Finanzämter kommen ja manchmal auf komische Ideen. Ein Steinbruch-Unternehmen brauchte einen Straßenausbau. Es übernahm alle Kosten und stellte die Straße der Stadt unentgeltlich zur Verfügung. Das Finanzamt verweigerte den Vorsteuerabzug für die Baukosten. Und wollte gleich noch Mehrwertsteuer kassieren. Der Fall landete vor dem Bundesfinanzhof.

Unternehmern, die Erschließungsanlagen errichten und diese später unentgeltlich der Gemeinde überlassen, steht der Vorsteuerabzug zu. Die Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe kann ebenfalls unterbleiben. Es reicht eine "mittelbare" Veranlassung von Kosten für den Vorsteuerabzug aus. Der BFH änderte damit seine bisherige, ungünstigere Rechtsprechung. Unionsrechtlich ist es geboten, dass eine Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe nicht erfolgt, wenn kein unversteuerter Endverbrauch droht, so jetzt der BFH.


 

Im einem vom BFH entschiedenen Urteilsfall war für ein Unternehmen zur Erschließung eines Steinbruchs der Ausbau einer Gemeindestraße erforderlich. Das Unternehmen verpflichtete sich, sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Ausbau des Streckenabschnitts zu tragen. Außerdem gestand es zu, die Straße der Kommune unentgeltlich zu überlassen. Die Kommune verpflichtete sich bei Fortbestand der öffentlich-rechtlichen Widmung der Straße, der Klägerin die ausgebaute Strecke zur Erschließung und gegebenenfalls künftigen Erweiterungen des Steinbruchs zur Verfügung zu stellen.

Das Finanzamt verweigerte dem Unternehmen bei der Mehrwertsteuer den Vorsteuerabzug für die Baukosten der Straße. Es wollte zusätzlich auch noch Mehrwertsteuer wegen einer unentgeltlichen Wertabgabe an die Gemeinde kassieren. 

Fazit: Der BFH setzt damit die verbindlichen Vorgaben des für Unternehmen positiven EuGH-Urteils jetzt um.

Urteil: BFH XI R 26/20, XI R 28/17

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