Keine Steuer für die private Nutzung des Diensttelefons
Wenn ein Beschäftigter sein Diensthandy auch privat nutzen darf, muss er für diesen Vorteil keine Lohnsteuer zahlen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer zuvor sein privates Handy für nur einen Euro an seinen Arbeitgeber verkauft und es dann als Diensthandy zurückbekommen hat. Dies hat das FG München entschieden.
Die Parteien schlossen einen Kaufvertrag über das Gerät. Der Arbeitgeber übernahm die gesamten Kosten des Mobilfunkvertrags und führte darauf, wie üblich bei Diensttelefonen, keine Lohnsteuer ab.
Außenprüfer wollen den Deal kippen
Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung kam es zum Streit mit dem Finanzamt. Denn die Prüfer sahen in dem Handyverkauf einen Gestaltungsmissbrauch. Der symbolische Preis von einem Euro sei nicht üblich, so die Begründung. Die Prüfer verlangten rückwirkend Lohnsteuer auf die vom Arbeitgeber getragenen Kosten des Mobilfunkvertrags.
Das FG bewertet den Fall allerdings anders: Für die Steuerfreiheit des Telefons sei die Kaufpreishöhe unerheblich, entschieden die Richter. Der Verkauf eines Mobiltelefons an den Arbeitgeber zu einem geringen Kaufpreis ist keine missbräuchliche Gestaltung, der die Lohnsteuerfreiheit bei einem Diensttelefon aufhebt.
Fazit: Übernimmt ein Arbeitgeber die Diensthandy-Kosten, fällt keine Lohnsteuer dafür an, das gilt auch dann, wenn das Handy zuvor nur für einen symbolischen Preis an den Betrieb verkauft wurde.
Urteil: FG München vom 20.11.2020, Az.: 8 K 2656/19