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Steuern | Betrieb

Klassisch ist besser

Einsprüche gegen Steuerbescheide sind nur auf Papier gültig. Elektronisch übermittgelte „komprimierte Steuererklärungen“ werden nicht anerkannt.
Ist Ihre Steuer geschätzt worden, gilt eine nachgereichte Steuererklärung als gültiger Einspruch – allerdings nur auf Papier! Eine elektronisch übermittelte „komprimierte Steuerklärung“ wird dagegen nicht als Einspruch gegen den geschätzten Steuerbescheid akzeptiert. So entschied das Finanzgericht Niedersachsen (Urteil vom 13. März 2014, Az. 4 K 32/12). Sie müssen aber nicht innerhalb des vorgeschriebenen Monats eine „fertige“ Erklärung einreichen. Es genügt auch ein formloser Einspruch, um die Frist zu wahren. Legen Sie ihn per Fax ein, gibt es zudem einen dokumentierten Beleg für den Termin des Einreichens. Sie gewinnen damit Zeit für Ihre Steuererklärung, weil das Finanzamt Ihnen eine neue Frist setzen wird.

Fazit: Das Klassische ist beim Umgang mit dem Fiskus immer noch das Sicherste.

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