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Kleinliches Finanzamt zieht den Kürzeren

Kosten für No-Show bei Betriebsfeier werden steuerlich nicht umgelegt

Finanzämter können Betriebe ganz schön nerven. Wegen eines Mini-Betrags von 226,10 € kreuzten jetzt Finanzverwaltung und Betrieb die Klingen vor dem Finanzgericht in Köln. Die Richter des dritten Senats erklärten den Betrieb zum Gewinner. Grund: gute Argumente.

Die Absagen von Mitarbeitern zu einer Betriebsveranstaltung (Weihnachtsfeier) gehen bei der Berechnung der Lohnsteuer nicht zu Lasten der tatsächlich Anwesenden. Mit der Entscheidung stellt sich das Finanzgericht Köln ausdrücklich gegen eine entsprechende Weisung des Bundesfinanzministeriums an die Ämter (Urteil vom 27.6.2018, Az.: 3 K 870/17).

Der Betrieb hatte seinen 30 Beschäftigten einen gemeinsamen Kochkurs als Ersatz für eine Weihnachtsfeier offeriert. Von den ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmern sagten zwei kurzfristig ab, ohne dass dies zu einer Reduzierung der veranschlagten Kosten durch den Veranstalter führte.

Das GmbH-Unternehmen stellte bei der Lohnversteuerung auf die ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmer ab. Demgegenüber verlangte das Finanzamt die Berechnung für die tatsächlich teilnehmenden 25 Arbeitnehmer. Wären also die Kosten der beiden Nichtanwesenden auf die Übrigen umgelegt worden, hätten diese ihre Freibeträge überschritten. Obwohl das Finanzamt auf eine entsprechende Anweisung vom Bundesfinanzministerium verweisen konnte, stimmten die Richter der Berechnungsmethode des Betriebs zu.

Fazit: Mitarbeiter-Absagen zur Betriebsfeier gehen steuerlich nicht zu Lasten der feiernden Kollegen.

Hinweis: Das Finanzamt hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Bis zur höchstrichterlichen Entscheidung kann der Betrieb aber getrost einmal abwarten. Die zusätzlichen Steuern braucht die GmbH aktuell nicht bei den 25 Beschäftigten einbehalten.

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