Kostenlose Immobiliennutzung ist schnell verdeckte Gewinnausschüttung
Die Möglichkeit für den Mitgesellschafter einer GmbH, eine in deren Bestand befindliche Immobilie kostenlos nutzen zu können, ist eine verdeckte Gewinnausschüttung.
Dazu folgender Fall: Für die Annahme einer vGA reicht es, wenn in Deutschland ansässige Gesellschafter bei einer spanischen Kapitalgesellschaft die Möglichkeit haben, eine von der Gesellschaft gehaltene Immobilie in Mallorca jederzeit unentgeltlich zu nutzen.
Es geht um die Höhe der Kapitaleinkünfte
Das Hessische Finanzgericht (FG) entschied angesichts dieser Option, dass es sich dabei um zu versteuernde Kapitaleinkünfte handelt. Auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung kommt es dabei nicht an. Geklagt hatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatten, die an zwei spanischen Kapitalgesellschaften in Form einer Sociedad Limitada (spanische Variante der deutschen GmbH) beteiligt waren.
Die Gesellschaften hielten zusammen eine Immobilie, die die Ehegatten zu eigenen Wohnzwecken bewohnen konnten. In den Streitjahren stand sie allerdings leer. Das beklagte Finanzamt setzte im Rahmen der Ermittlung der Kapitaleinkünfte für diese Zeit eine vGA an, wegen unentgeltlicher Nutzungsmöglichkeit der Immobilie.
Argumente der Gesellschafter blieben unberücksichtigt
Die Ehegatten argumentierten dagegen, dass die Immobile im Veranlagungszeitraum nicht als Feriendomizil genutzt worden sei, sondern zum Verkauf stand. Das Hessische FG bejahte trotzdem die vGA. Die spanische S.L. habe eine in ihrem Gesellschaftsvermögen vorhandene Immobilie ihren Gesellschaftern unentgeltlich ganzjährig zur jederzeitigen Nutzung überlassen.
Dabei habe sie auf die Zahlung marktüblicher Entgelte verzichtet. Dies führe bei den Gesellschaftern automatisch zu Kapitaleinkünften.
Fazit: Verzichten Sie als Mitgesellschafter darauf, eine Immobilie im Bestand der eigenen Firma kostenlos zu nutzen. Gerade bei Auslandsimmobilien sollte sich ein akzeptabler Mietzins finden lassen. Das ist in der Regel günstiger als eine verdeckte Gewinnausschüttung tragen zu müssen.
Urteil: FG Hessen vom 14.12.2020, Az.: 9 K 1266/17