Lohnsteuer-Fallstricke bei grenzüberschreitend tätigen Unternehmen
International tätige Unternehmen aufgepasst: Wird ein Arbeitnehmer von einem internationalen Standort nach Deutschland entsandt, gibt es lohnsteuerliche Fallstricke. Gewöhnlich ist es so, dass der Arbeitgeber mit dem der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag geschlossen hat, die Lohnsteuer einbehält. Das Steuerrecht kennt bei konzerninterner internationaler Arbeitnehmerentsendung aber auch den sogenannten „wirtschaftlichen Arbeitgeber“. Das ist steuerlich unbedingt zu beachten.
Wer ist der wirtschaftliche Arbeitgeber?
Sind die Voraussetzungen des "wirtschaftlichen Arbeitgebers" erfüllt, muss das deutsche Unternehmen die Lohnsteuer einbehalten und nicht die internationale Konzern-Tochter, mit der der Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Voraussetzungen: Der Entsandte muss nach allgemeinen Grundsätzen als Arbeitnehmer des inländischen Unternehmens anzusehen sein. Das heißt:
- das deutsche Unternehmen muss den Arbeitslohn für die von dem entsandten Arbeitnehmer geleistete Arbeit wirtschaftlich tragen,
- der Einsatz des Arbeitnehmers bei dem aufnehmenden Unternehmen erfolgt in dessen Interesse,
- der Arbeitnehmer ist in den Arbeitsablauf des aufnehmenden Unternehmens eingebunden und dessen Weisungen unterworfen
Der Fall: Deutsche GmbH, Holding in der Schweiz
Mit einem solchen Fall musste sich jüngst der BFH beschäftigen. Dabei wurden die Anteile einer deutschen GmbH zu 100% von einer Schweizer Holding AG gehalten. Ihren CEO und Verwaltungsrat hat die AG der GmbH durch eine Dienstleistungsvereinbarung als Geschäftsführer zur Verfügung gestellt. Der Geschäftsführer handelt gemäß der zugrunde liegenden Dienstleistungsvereinbarung im Namen, im Auftrag und auf Risiko der GmbH. Die Schweizer Holding AG erhält als Vergütung für die Entsendung des Geschäftsführers von der GmbH einen pauschalen Betrag von 12.200 Euro monatlich. Die Bemessung der Vergütung entspricht der Vergütung des ehemaligen Geschäftsführers der GmbH.
Das Finanzamt kam nach einer Lohnsteueraußenprüfung zu der Auffassung, die GmbH sei „wirtschaftliche Arbeitgeberin“ für den Mann. Die Vergütung für die Tätigkeit des Geschäftsführers sei dem deutschen Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Weil die GmbH keinen Lohnsteuerabzug durchgeführt habe, hafte sie und müsse als Haftungsschuldnerin die Lohnsteuer nachzahlen. Ob das wirklich so ist, muss jetzt nochmals das Finanzgericht unter die Lupe nehmen.
Fazit: Für die Lohnsteuer bei internationalen Konzernen ist entscheidend, wer den Arbeitnehmer wirklich beschäftigt. Es ist zweitrangig, mit wem er den Arbeitsvertrag geschlossen hat.
BFH, Urteil VI R 22/19