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Lohnsteuer-Nachschau geregelt

Die neu eingeführte Lohnsteuer-Nachschau gibt dem Finanzamt zusätzliche Rechte.
Das BMF hat jetzt die Regeln für die Mitte 2013 eingeführte Lohnsteuer-Nachschau aufgestellt. Die Nachschau ersetzt nicht die bisher übliche Lohnsteueraußenprüfung, sondern ergänzt sie. Das Ministerium führt aus: „Ziel der Lohnsteuer-Nachschau ist es, einen Eindruck von den räumlichen Verhältnissen, dem tatsächlich eingesetzten Personal und dem üblichen Geschäftsbetrieb zu gewinnen.“ Der Fiskus will vor allem wissen, ob die von Ihnen angegebene Zahl von Arbeitnehmern stimmt. Sind mehr da, vermutet der Außenprüfer Schwarzarbeit. Geprüft wird auch, wer der tatsächliche Arbeitgeber ist. Nach einer Lohnsteuer-Nachschau gibt es keine Schlussbesprechung mit Ihnen. Es wird Ihnen auch kein Prüfbericht ausgehändigt. Zu Beginn der Durchführung erhalten Sie lediglich ein Merkblatt. Eine Lohnsteuer-Nachschau muss nicht wie eine Lohnsteueraußenprüfung vorher angekündigt werden. Die Prüfer dürfen während üblicher Geschäftszeiten Ihre Geschäftsräume betreten. Das gilt auch für Arbeitszimmer oder Büros in Ihrer privaten Wohnung. Selbstverständlich müssen Sie alle gewünschten Unterlagen von Lohn- und Gehaltsunterlagen bis hin zu Geschäftspapieren und -büchern vorlegen. Auf Ihre EDV hat der Prüfer im Unterschied zum Betriebsprüfer keinen Zugriff. Verweigern Sie ihm diesen Wunsch, müssen Sie ihm aber die Unterlagen auf Papier vorlegen. Vorsicht: Aus einer Lohnsteuer-Nachschau kann ohne Extra-Ankündigung eine Lohnsteueraußenprüfung werden. Das riskieren Sie, wenn Ihre Buchhaltung gravierende Fehler aufweist oder wenn Sie nicht ausreichend mitwirken.

Fazit: Bisher ist die Lohnsteuer-Nachschau selten. Nach Einführung des Mindestlohns Anfang 2015 wird sie häufiger werden.

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