Lohnsteuerpflicht bei Firmenübergabe?
Finanzämter dürfen die Übertragung von Unternehmensanteilen an Mitarbeiter nicht in jedem Fall als Arbeitslohn werten. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Das Urteil ist für viele Unternehmen wichtig. Denn insbesondere wenn sich wie oft in mittelständischen Unternehmen die Nachfolge schwierig gestaltet (keine Erben, mangelnde Bereitschaft oder keine entsprechende Expertise), bietet sich die Übertragung von Unternehmensanteilen an Mitarbeiter an. Das geschieht oft unentgeltlich oder zu einem reduzierten Kaufpreis.
Lohnsteuerpflicht bei Unternehmensübergabe
Bis vor kurzem haben die Finanzbehörden oft au den geldwerten Vorteil bei solchen Übertragungen abgestellt (Lohnsteuerpflicht). Der BFH hat nun in einem speziellen Fall anders entschieden. Der Fall: Um die Unternehmensnachfolge zu sichern, hatten die mittelständischen Inhaber ihre Gesellschaftsanteile teilweise auf leitende Mitarbeiter übertragen - unentgeltlich, ohne Bedingungen (auch nicht an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft). Vereinbart wurde eine Rückfallklausel, falls erbschaftsteuerliche Verschonungsregelungen nicht greifen sollten.
Das Finanzamt wertete die Anteilsübertragung als Arbeitslohn, weil der Sohn des Gesellschafterpaares und Angestellte die Nachfolger waren. Entsprechend erhöhte die Übertragung die Einkünfte der Mitarbeiter aus nichtselbstständiger Arbeit. Einer der Begünstigten klagte mit Erfolg beim Finanzgericht Sachsen-Anhalt. Das unterlegene Finanzamt blitzte dann mit seiner Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ab.
Letztes Wort des BFH
Der BFH bestätigte, dass der verbilligte Erwerb von Unternehmensanteilen zwar grundsätzlich als Arbeitslohn gelten kann. Aber: Der Vorteil muss für eine Beschäftigung gewährt worden sein, das heißt, er muss durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sein. Im vorliegenden Fall steht aber nicht das Arbeitsverhältnis, sondern die Unternehmensnachfolge im Vordergrund.
Die Auslegung zeigt: Unternehmensnachfolgen gilt es frühzeitig sorgfältig zu dokumentieren. Die steuerliche Gestaltung sollte eng an den Vorgaben des BFH ausgerichtet sein. Die Übertragung an Arbeitnehmer sollte unabhängig vom Arbeitsverhältnis erfolgen, um eine Einstufung als Arbeitslohn zu vermeiden, meint Rechtsanwalt Dominik Hertreiter von Ecovis (München).
Fazit: Bei der Unternehmensübergabe können viele teure Fehler passieren - und Details entscheiden. Wer sich bei der unentgeltlichen oder verbilligten Übertragung an der Auslegung des BFH orientiert, hat eine gute Gestaltungsoption.
BFH vom 20. November 2024, VI R 21/22
Hinweis: Denkanstöße für die Unternehmensübergabe finden Sie auch im FUCHS-Ratgeber "Wie Unternehmer richtig vererben. Ein Leitfaden". Mehr Infos unter: https://tinyurl.com/3w8fj2sh