Mehr Möglichkeiten für Mitarbeiterrabatte
Der Bundesfinanzhof (BFH) lockert die Bestimmungen beim Verkauf „hauseigener Ware" an Mitarbeiter signifikant. Die Rabattbesteuerung ist nicht nur dann anzuwenden, wenn der Arbeitgeber die Ware oder Dienstleistung selbst herstellt bzw. vertreibt. Sondern auch dann, wenn er lediglich Waren und Dienstleistungen eines Dritten entgeltlich auf Rechnung und nach den Vorgaben des Dritten vertreibt (BFH, Urteil VI R 39/16).
Die Voraussetzungen sind für Untenehmen leicht zu erfüllen. Auch Außenstehende müssen erkennen können, dass sich die betreffende Ware bzw. die Dienstleistung, die den Arbeitnehmern verbilligt angeboten wird, unmittelbar oder mittelbar zur Angebots- und Produktpalette des Arbeitgebers gehört. Verkauft also ein Lebensmitteleinzelhändler Tomaten, kann er diese seinen Verkaufsmitarbeitern mit Rabatt überlassen. Auch wenn er sie nicht selbst „gezogen" hat. Allerdings: Pro Person und Jahr sind nur Preisvorteile bis zu 1.080 Euro steuerfrei.
Fazit: Die Entscheidung des BFH erweitert den Raum für Arbeitgeber, ihren Mitarbeitern etwas Gutes zu tun.
Hinweis: Die Berechnung des Steuervorteils ist eine Wissenschaft für sich. Hier muss die Steuerabteilung/Lohnbuchhaltung aufpassen.