Nach Realteilung Vorsicht beim Unternehmensverkauf
Eine sog. „Realteilung“ einer Personengesellschaft liegt vor, wenn jeder Gesellschafter bei deren Auflösung und Beendigung einen Teil des Gesellschaftsvermögens übernimmt und mit diesem ein Einzelunternehmen eröffnet bzw. fortführt. Werden bei der „Realteilung“ einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft („Mitunternehmerschaft“) z.B. Teile des Betriebs oder einzelne Wirtschaftsgüter in ein anderes Betriebsvermögen der Gesellschafter – z.B. in ein Einzelunternehmen des Gesellschafters, oder auf eine andere Personengesellschaft, an der der Gesellschafter auch noch beteiligt ist – übertragen, so ist diese Überführung aus einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen grundsätzlich zum Buchwert möglich. Die stillen Reserven der übertragenen Teilbetriebe oder Wirtschaftsgüter müssen also nicht aufgedeckt und versteuert werden.
Aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs
In einem vom BFH entschiedenen Fall betrieben zwei Ärzte bis zum Jahr 2012 eine ärztliche Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer GbR. Dann trennten sie sich. Das Betriebsvermögen wurde durch eine Realteilung auf beide Ärzte unter Buchwertführung aufgeteilt.
Die Mediziner betrieben nunmehr Einzelpraxen. 2013 verkaufte einer seine Praxis. Deswegen sind die stillen Reserven des ihr bei der Realteilung übertragenen Betriebsvermögens jetzt nachträglich im Jahr 2012 auf Ebene der GbR zu versteuern. Versteuert werden müssen sie allerdings vollständig, zu 100%, nur von dem Arzt, die seine Praxis verkauft und dadurch die Sperrfristverletzung verursacht hat. Das Finanzamt durfte nicht entsprechend der früheren Gewinnverteilung der GbR 50% der stillen Reserven als Gewinn des anderen Arztes behandeln.
Hinweis: Die Grundsätze des Urteils gelten genauso bei Realteilung einer gewerblich tätigen Personengesellschaft.
Urteil: BFH VIII R 14/19