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Forderungsausfall aus einem Gesellschafterdarlehn ist steuerlich anzuerkennen

Negative Einkünfte aus Kapitalvermögen können komplett berücksichtigt werden

Aller guten Dinge sind drei – so viele Finanzgerichte haben inzwischen bestätigt, dass auch Verluste aus Kapitalanlagen steuerlich zu berücksichtigen sind. Ein Unternehmerehepaar war mit seiner Klage gerade vor dem FG Düsseldorf erfolgreich. Doch "durch" ist die Angelegenheit damit noch nicht.
Die Finanzgerichte in Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und jetzt auch in Düsseldorf proben den Aufstand gegen die Finanzverwaltung. Sie haben entschieden, dass auch Verluste aus Kapitalanlagen – und nicht nur Gewinne - steuerlich zu berücksichtigen sind. 

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf setzte jetzt ein weiteres positives Signal für die Steuerzahler. Es musste entscheiden, wie sich der Forderungsausfall eines Gesellschafterdarlehens zuzüglich Zinsen steuerlich auswirkt. Geklagt hatte ein Ehepaar. Es vertrat die Auffassung, dass die Darlehen, soweit sie nicht zurückgezahlt worden sind, nachträgliche Anschaffungskosten auf eine Beteiligung an der GmbH darstellten. Die Darlehen hätten an sich notwendiges Stammkapital ersetzt. Das Geld sei erforderlich gewesen, um den objektiv bestehenden Kapitalbedarf der unterkapitalisierten GmbH mit Fremdmitteln abzudecken.

Auflösungsverluste nicht anerkannt

Steuerlich berücksichtigt werden sollten die Ausfälle bei den nicht zurückgezahlten Darlehen und Zinsen. Der Gesamtbetrag der Verluste von der Einkommenssteuer setzten die Steuerzahler mit 60% an. Das Finanzamt berücksichtigte die ermittelten Auflösungsverluste nicht. Doch vor dem FG hatte die Klage Erfolg.

Fazit: Der Verlust des gewährten Darlehens führt zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen. Aber bisher unter Vorbehalt: Eine Revision gegen das Urteil ist möglich. Endgültig "verloren" haben Finanzverwaltung und BMF somit noch nicht.

Urteil: FG Düsseldorf vom 28.1.2020, Az.: 10 K 2166/16 E

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