Neue Regelungen für Investitionsrücklage
Wer heute schon Zukunftsinvestitionen plant, kann damit ordentlich Steuern sparen. Das lohnt sich vor allem dann, wenn das abgelaufene Jahr besonders gut gelaufen ist. Denn mit Zukunftsinvestitionen ist es möglich, das Ergebnis steuerlich klein zu rechnen. Und das ist natürlich steuerlich völlig legal.
Denken Sie bei solchen Planungen ruhig weit in die Zukunft. Denn der verantwortliche Unternehmer plant über Jahre voraus. Computer, Maschinen und Fuhrpark - das alles sind Posten, die ins Gewicht fallen. Derzeit sicher auch wichtig: Energieversorgungsanlagen, Notstromaggregate, Investitionen in Energiesparmaßnahmen. Das alles kann erhebliche Investitionen nach sich ziehen - und hat somit auch größere steuerliche Effekte.
Zukunftsausgaben müssen einigermaßen plausibel sein
Investitionen für solche "berechtigten Zukunftsbedarfe" können Sie steuerlich geltend machen. Die steuerlich voll wirksame Rücklage für Ersatzbeschaffung steht zwar gar nicht im Gesetz. Das hat die Exekutive aber auch selbst verstanden und sie in die von ihr verfassten Einkommensteuerrichtlinien hineingeschrieben (R 6.6 EStR).
Wichtig ist lediglich, dass die geplanten Zukunftsausgaben einigermaßen plausibel sind. Ein Ferrari für den Mister Minit im Kaufland wird darum ein Traum bleiben, geht als steuerliche Rücklage aber natürlich nicht durch. Ein elektrisch betriebener Transporter mit allen Schikanen dagegen sehr wohl. Behalten Sie also mit dem, was Sie in die Rücklage stellten, Augenmaß und Mitte.
Was passiert, wenn nicht investiert wird?
Mit solchen Rücklagen optimieren Sie zunächst sofort die Steuer und können diese für einige Jahre stunden. Investieren Sie dann aber nicht wie erklärt, wird der ehemalige Steuervorteil voll zurückgedreht. Genau das ist aber auch "Spielmasse". Denn fällt eine Korrektur in ein Verlustjahr, fällt die Rückrechnung nicht zu sehr ins Gewicht.
Doppelte Fristverlängerung kann jahrelangen Planungsaufschub bringen
Die Corona-Krise hat für viele Unternehmen hier noch einen Vorteil. Denn die Steuererklärungsfristen sind weit aufgeschoben. Damit besteht die Möglichkeit, die Rücklage noch Jahre später zu bilden. Dabei können Unternehmer auch immer ein wenig mit den schon gewonnenen Jahresüberblicken spielen. Packen Sie die Rücklage zuerst dahin, wo sie am meisten wirkt.
Hinzu kommt: Jetzt ist auch die Frist für die Reinvestition aufgeschoben. Reinvestition können also später erfolgen. Hier geht es immerhin um eine Verlängerung von einem bis zu drei Jahren. Das muss von einem verantwortlichen Unternehmer in diesen Krisenjahren einfach genutzt werden.
Fazit: Nutzen Sie die Fristveränderungen aus. Lassen Sie stoische Ruhe bei den noch nicht vorgenommenen steuerlichen Jahresabschlüssen einkehren. Prüfen Sie genau, wo wann welche einigermaßen plausible Rücklage eingestellt wird und erklären Sie alles so spät wie möglich. Danach nutzen Sie klug die neuen Aufschubfristen für die Reinvestition.
BMF-Schreiben vom 20. September 2022 IV C 6 - S 2138/19/10002 :003
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2022-09-20-ruecklage-fuer-ersatzbeschaffung-voruebergehende-verlaengerung-der-reinvestitionsfristen.pdf?__blob=publicationFile&v=1