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Finanzverwaltung regelt rückwirkend Steuern auf Fremdwährungen neu

Neue Steuerregeln für Fremdwährungskonten

Währungen. © Markus Mainka / Fotolia
Inhaber von Fremdwährungskonten aufgepasst: Die Finanzverwaltung regelt die Besteuerung solcher Konten rückwirkend neu. Dadurch entsteht Handlungsbedarf, sowohl bei Anlegern als auch bei Steuerberatern.

Die Besteuerung von Fremdwährungskonten wird rückwirkend neu geregelt. Das führt bei vielen Anlegern aber auch Steuerberatern zu Handlungsbedarf. Denn während große Steuerkanzleien sich bereits damit auseinandersetzen, herrscht bei den "kleinen" Beratern grosso modo noch blanke Unwissenheit, heißt es gegenüber FUCHSBRIEFE aus der Branche. 

Neue Steuerregeln, höhere Steuern

Bisher fielen Erträge aus Fremdwährungsguthaben nach einhelliger Auffassung von Steuerberatern und Finanzverwaltung nicht unter die Abgeltungssteuer und die steuerliche Verarbeitung durch die Bank. Sie waren im Rahmen der sonstigen Einkünfte (§ 23 EStG, hier die sog. ”Spekulationsgeschäfte”) durch den Kontoinhaber oder dessen Steuerberater zu erklären.

Das Finanzministerium ändert nun die Regeln (mit dem BMF-Schreiben vom 19. Mai 2022). Gut versteckt und unerwartet, enthält es eine rückwirkende Neuregelung. Fremdwährungsgewinne auf verzinslichen Fremdwährungskonten müssen künftig von den Banken als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst werden. Sie unterliegen unabhängig von ihrer Haltedauer der Abgeltungsteuer und müssen in der Steuerbescheinigung ausgewiesen werden. Bei unverzinslichen Fremdwährungskonten gilt die bisherige Regelung weiter. 

Neuregelung mit Rückwirkung bis 2024

Die Finanzverwaltung wird ab 2026 Fremdwährungskonten intensiv prüfen. Die kontoführende Bank ist ab 2025 verpflichtet, Währungsergebnisse aus verzinslichen Fremdwährungsforderungen im Rahmen der Kapitalertragssteuer oder Abgeltungssteuer abzuführen.

Das BMF-Schreiben gilt allerdings auch für alle noch offenen Fälle. Für die Steuerpflichtigen besteht mithin das greifbare Risiko, dass die Finanzverwaltung die Steuerverschärfungen rückwirkend anwendet. Ob die Finanzverwaltung das darf, ist zwar umstritten. Will der Steuerpflichtige auf der sicheren Seite sein, wird er von der faktischen Rückwirkung des BMF-Schreibens ausgehen müssen.

Fazit: Spätestens ab 2025 werden Fremdwährungen weit mehr als bislang im Fokus der Finanzverwaltung stehen. Anleger und deren Steuerberater müssen sicherstellen, dass sie den neuen Pflichten nachkommen. Andernfalls begehen sie Steuerhinterziehung.

Hinweis: Dieser Text ist ein Auszug aus dem Fachbeitrag „Neue Steuerregeln - Fremdwährungskonten im Fadenkreuz des Fiskus“ von Rolf Müller, Fintegra. Den vollständigen Beitrag lesen Sie in den FUCHS-Anlagechancen „Geldanlage 2024“. Weitere Informationen unter: www.fuchsbriefe.de/gab2024

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