Ab dem 1 Januar 2015 werden in der EU neue Mehrwertsteuer-Regeln für elektronische Käufe im Internet gelten. Betroffen sind alle Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehleistungen sowie elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen in der EU. Somit ist jedes Unternehmen von der Neuregelung betroffen, das Apps in Europa verkauft. Die Neuregelung betrifft aber auch elektronische Produkte wie E-Books oder den Internet-Kauf von Filmen.
Ab 2015 fällt die Umsatzsteuer des Landes an, in dem der Kunde lebt. Noch bis zum Jahreswechsel gilt dagegen der Umsatzsteuersatz des Landes, in dem das liefernde Unternehmen seinen Sitz hat.
Betroffene Unternehmen müssten sich dann praktisch in jedem einzelnen Land registrieren, in dem sie eine o.g. Dienstleistung erbringen. Damit Unternehmen aber nicht mit etlichen verschiedenen Umsatzsteuersätzen hantieren müssen, können Sie sich bei der sogenannten Kleinen Einzigen Anlaufstelle (KEA) registrieren lassen. Die Registrierung ist freiwillig und hat für Unternehmen den Vorteil, dass sie sich nur in einem Land für die Abführung der Umsatzsteuer registrieren lassen müssen. Die KEA rechnet die einzelnen Umsatzsteuerzahlungen der Unternehmen dann quartalslweise mit den einzelnen Ländern ab. Unternehmen können sich bereits ab 1. Oktober bei der KEA registrieren lassen
Fazit: Die Gesetzesänderung betrifft alle Unternehmen, die grenzüberschreitend elektronische Dienstleistungen erbringen. Eine Registrierung bei der KEA dürfte ihnen deutliche Vorteile (IT-Kosten und Zeit) bei der Abrechnung bringen.
Hinweis: Nähere Informationen gibt es bei der Bundeszentrale für Steuern unter www.bzst.de.