Neues BFH-Urteil zu den Fristen für den Einspruch beim Steuerbescheid
Achten Sie bei Einspruch gegen einen Steuerbescheid auf die Fristen! Kalkulieren Sie dabei den Postweg richtig ein! Hat Ihnen das FA den Bescheid per einfachen Brief zugeschickt, so wird kraft Gesetz fingiert, dass Sie den Bescheid drei Tage, nachdem ihn das FA zur Post gegeben hat, erhalten haben. Das gilt auch bei Übermittlung durch einen privaten Postdienstleister.
Ab dem dritten Tag nach (fingiertem) Erhalt läuft die Einspruchsfrist von einem Monat. Wenn der dritte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, beginnt die Einspruchsfrist erst am nächsten Werktag. Dadurch verschiebt sich automatisch auch das Ende der Einspruchsfrist entsprechend nach hinten. Da Einsprüche oftmals erst auf den letzten Drücker erledigt werden, können die ein oder zwei Tage „Verlängerung" von entscheidender Bedeutung sein.
Grenzen der Drei-Tage-Regelung
Die günstige Rechtslage nach der Drei-Tage-Regelung hat aber Grenzen. Sie gilt nur, wenn der Steuerbescheid per Post durch einfachen Brief übermittelt wird. Außerdem muss er spätestens am dritten Tag nach der Absendung durch das FA in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen werden. Kann der Steuerzahler beweisen, dass er den Bescheid tatsächlich erst nach Ablauf der drei Tage erhalten hat, gilt die Drei-Tage-Regelung nicht. Finanzamt und ggf. Finanzgericht müssen im Zweifel aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände beurteilen, ob der Steuerzahler den Bescheid wirklich nicht innerhalb von drei Tagen erhalten hat.
Subunternehmer verkompliziert die Sachlage
Knifflig wird es, wenn (wie im Urteilsfall )neben dem privaten Postdienstleister noch ein weiterer Subunternehmer an der Versendung beteiligt ist. Denn dadurch kann ja schon mal ein längerer Postlauf als drei Tage entstehen, so die Einschätzung des BFH. Das Finanzgericht muss daher jetzt im Urteilsfall nochmals genau aufklären, wie die Zusendung von Bescheiden der beklagten Behörde unter Einschaltung eines privaten Subunternehmers sowie eines lizensierten privaten Postdienstleisters üblicherweise abläuft und ob das ggf. auch länger als drei Tage dauern kann.
Fazit:
Bei der Einspruchsfrist sollte man auf Nummer sicher gehen. Das heißt: deutlich vor Ablauf der Monatsfrist tätig werden. Dann geht man Problemen wie im Urteilsfall automatisch aus dem Weg.
Hinweis:
Wenn Sie einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid einlegen, muss das FA den Fall nochmals komplett aufrollen. Zur Einlegung des Einspruchs genügt bereits ein Satz! Eine zeitraubende Begründung kann nach Ablauf der Frist nachgeschoben werden.
Urteil:
BFH III R 27/17