Notopfer und Corona-Soli
Hinter den Berliner Kulissen wird längst eifrig über Gegenfinanzierungsvorschläge zu den Hilfspaketen gesprochen. Insbesondere die großen Steuerkonzerne und -kanzleien wie EY oder Noerr mischen in der Debatte mit. Sie erhoffen sich künftige Beratungsaufträge. Der Vorschlag von SPD-Chefin Saskia Esken einer einmaligen Vermögensabgabe, wurde bereits fachlich unter die Lupe genommen. Das Deutsche INstitut für Wirtschaftsforschung (DIW) hat den Gedanken weiter gesponnen und folgende Eckpfosten eingeschlagen:
Die Eckpunkte einer Vermögensabgabe
- anwendbar auf das oberste 1% der Steuerpflichtigen
- Mindestnettovermögen von 2,5 Mio. Euro.
- Freibeträge für Betriebsvermögen (ein Vorschlag der Linken, die in den vergangenen Debatten dazugelernt haben)
- einmaliger Abgabensatz von 10% bis 20% des Vermögens
- einmalige Vermögensfeststellung zu einem Stichtag in der Vergangenheit
- zahlbar in Raten über 15 bis 20 Jahre
Corona-Soli für 10% der Steuerzahler
Daneben gibt es den Vorschlag eines Corona-Solis. Auf die festgesetzte ESt und KSt würde ein weiterer Aufschlag von 7,5% erhoben. Macht zusammen mit dem noch bestehenden Soli 13%. Zahlen sollen ihn nur die obersten 10% der Steuerpflichtigen. Möglicherweise gibt es dazu eine entsprechend hohe Freigrenze bei der ESt und KSt.
Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat sich mit der Fragestellung der Verfassungsmäßigkeit bereits befasst. Die großen Steuerberatungsgesellschaften sind in Debatten-Papieren darauf eingestiegen. Das zeigt, dass es sich um mehr als „politische Hirngespinste“ handelt. Dabei besteht Konsens, dass eine einmalige Vermögensabgabe nicht grundsätzlich gegen die Verfassung verstößt. Vergleiche werden gezogen mit dem Wehrbeitrag von 1913, dem Reichsnotopfer von 1919 und den Lastenausgleich von 1952.
Nicht mehr in dieser Legislatur
Allerdings wird es die Steuern wohl nicht mehr in dieser Legislaturperiode geben. Dagegen spricht einmal der Bundestags-Wahltermin im Spätsommer 2021. Zudem stehen die tatsächlichen Kosten von „Corona“ noch nicht fest, da etliche staatliche Hilfen Bürgschaften sind, von denen nicht klar ist, wie weit sie in Anspruch genommen werden.
Somit ist auch noch klar, ob wirklich eine „staatliche Ausnahmelage“ zur Rechtfertigung der einmaligen Abgabe vorliegt. Nicht zuletzt will die Politik die „positive Stimmung an den Märkten“, die die Hilfspakete hervorgerufen haben, nicht gleich wieder kräftig dämpfen, bevor sich der neue Aufschwung nicht selbst trägt.
Fazit: Für Unternehmer und Unternehmen gibt es noch eine Galgenfrist bis Ende 2021. In der nächsten Legislaturperiode werden sie sich aber in Sachen Steuern und Abgaben „warm anziehen“ müssen.