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Unterhalt | Krankenkassenbeiträge

Nur Bares ist Wahres

Ein erwachsenes Kind, das Sie finanziell unterstützen, kann zu Komplikationen bei der Steuerabrechnung führen. Denn der BFH akzeptiert nicht alles als Sonderausgabe und schließt Naturalleistungen von vornherein aus.

Wenn Sie gegenüber einem volljährigen Kind unterhaltsverpflichtet sind, achten Sie auf Barleistungen. Sonst wird Ihnen das Finanzamt den Sonderausgabenabzug verwehren. Naturalleistungen akzeptiert der Fiskus nicht als sonderausgabenabzugsfähig.

Im Mittelpunkt eines Streitfalls vor Gericht standen die Kosten für die Krankenversicherung des Kindes. Der volljährige, noch im Haushalt der Eltern lebende Sohn stand 2010 in einem Ausbildungsverhältnis als Straßenbauer. Für diese Zeit wurden 258,60 Euro an Krankenversicherungsbeiträgen und 31,91 Euro für die Pflegeversicherung vom Arbeitgeber einbehalten und abgeführt.

Unter zwei Voraussetzungen hätten die Eltern dieses Geld als Sonderausgaben deklarieren können:

 

  • Die Eltern hätten gegenüber dem Sohn noch gesetzlich unterhaltsverpflichtet gewesen sein müssen, weil z.B. eine zu niedrige Ausbildungsvergütung des Sohnes diesem nicht zur vollständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts ausgereicht hätte;
  • sie hätten dem Sohn die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bar erstatten müssen.

An Letzterem scheiterte der Steuerabzug der klagenden Eltern. Sie argumentierten, sie hätten dem in ihrer Wohnung lebenden Sohn Naturalunterhalt gewährt. Der BFH verlangt aber ausnahmslos eine bare Erstattung der Versicherungsbeiträge an das Kind als Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug der Eltern (BFH, Urteil X R 25/15).

Hinweis:

Bei der Prüfung, ob ein in Ausbildung befindliches volljähriges Kind noch gegenüber seinen Eltern unterhaltsbedürftig ist, muss die Ausbildungsvergütung nach Abzug berufsbedingter Mehraufwendungen in voller Höhe bedarfsmindernd gegengerechnet werden.


Empfehlung:

Lassen Sie sich eine Barzahlung (Verwendungszweck angeben) vom eigenen Kind quittieren. Dann kann der Fiskus den Sonderausgabenabzug nicht verwehren.

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