Nur direkte Prüfungen
Außenprüfungen des Fiskus dürfen gezielt nur über den zu Prüfenden erfolgen. Prüfungen über Angelegenheiten von Dritten sind dagegen nicht zulässig.
Das Finanzamt darf Außenprüfungen nicht mit Blick auf die Belange Dritter – beispielsweise ausländischer Behörden – vornehmen. Sie müssen dafür auch keine Unterlagen bereitstellen. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (jetzt veröffentlichtes Urteil vom 25.6.2015, Az. 3 K 2419/14). Die geprüfte Steuerpflichtige bietet Ferienwohnungen in Italien an. Sie schließt in eigenem Namen auf eigene Rechnung Verträge über die Nutzung der Ferienwohnung mit den Reisenden ab. Möglich ist, dass der Reisende vor Ort Nebenleistungen, z. B. die Nutzung von Bettwäsche und Handtüchern oder eine Reinigung, bucht und diese Leistungen direkt an die Besitzer der Ferienwohnung bezahlt. Über diese nicht deklarierten Nebenleistungen wollte die italienische Steuerverwaltung Auskunft. Das Bundeszentralamt für Steuern sollte dazu Amtshilfe leisten. Es forderte das zuständige Finanzamt dazu auf. Anlässlich der Außenprüfung fertigte das Finanzamt eine CD mit Informationen über die italienischen Partner und die mit diesen zusammenhängenden Buchungen an. Die Daten wurden der italienischen Behörde wegen des Einspruchs der Geprüften nicht ausgehändigt. Zu Recht, wie das Finanzgericht meinte. Es reiche aus, wenn das Bundeszentralamt für Steuern einen allgemein zugänglichen Reisekatalog über Ferienhäuser in Italien 2013 an die dortigen Behörden übergebe. Diese könnten dann selbst prüfen.
Fazit: Das Urteil ist noch nicht höchstrichterlich bestätigt. Und nach wie vor dürfen Finanzbeamte Daten über Dritte, die sie zufällig bei einer Außenprüfung erhalten, als Kontrollmitteilungen an deren Finanzamt schicken.