Obergrenze für Freiberufler
Freiberufler müssen gewerbesteuerrechtlich strikte Auflagen einhalten.
In einer Personengesellschaft von Freiberuflern dürfen alle Mitglieder nur Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit erzielen. Verstößt auch nur einer dagegen und gerät in den mit Gewerbesteuer belegten Teil, unterliegen alle Einnahmen der Gesellschaft der Gewerbesteuer. Allerdings gilt hier eine Unschädlichkeitsgrenze von 3%. Bis zum Umsatzanteil in dieser geringen Größenordnung im Gewerbesteuerbereich bleibt die Gewerbesteuerfreiheit insgesamt erhalten. So entschied der BFH (Urteile vom 27. 8. 2014, Az. VIII R 41/11; Az. VIII R 6/12, Az. VIII R 16/11). Das Gericht zog auch eine weitere Obergrenze. Mehr als 24.500 Euro Umsatz im gewerbesteuerbelegten Raum führen ebenfalls zum Verlust der Gewerbesteuerfreiheit. In die Gewerbesteuerpflicht rutscht eine Personengesellschaft (oder auch ein Freiberufler allein) auch bei fehlender strikter buchhalterischer Trennung der Einkünfte. Wer neben der freiberuflichen Tätigkeit auch noch eine zusätzliche gewerbliche Tätigkeit ausübt, sollte dies am besten in Form einer eigenen Gesellschaft tun. Zumindest muss die Buchhaltung gewerbesteuerpflichtige und freiberufliche Einnahmen klar trennen und ausweisen.
Fazit: Das Gewerbesteuerprivileg von Freiberuflern ist an strikte Auflagen gebunden. Halten sie sich daran.