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Wenn der Arbeitgeber ein Essen stellt …

Oberstes Finanzgericht kürzt Verpflegungspauschale

Oberstes Finanzgericht kürzt Verpflegungspauschale. Copyright: Pexels
Ein Urteil, das nicht nur für Seefahrer gilt: Wer, wie diese, keine feste Tätigkeitstätte hat und vom Arbeitgeber täglich ein Essen gestellt bekommt, der muss mit dem Vorlieb nehmen, was die Küche bietet. So sieht es der Bundesfinanzhof, der über die Klage eines "nautischen Offiziers" urteilen musste.

Arbeitgeber müssen ihren Angestellten ein hartes Urteil des Bundesfinanzhofs "verklickern". Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand anlässlich einer Auswärtstätigkeit sind auch dann zu kürzen, wenn der Arbeitnehmer die ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeit nicht einnimmt und der Arbeitnehmer zudem über keine „erste Tätigkeitsstätte“ im Sinne des ab 2014 gültigen neuen Reisekostenrechts verfügt.


Der Kläger ist nautischer Offizier. Er hat während seiner Einsätze auf Schiffen keine erste Tätigkeitsstätte. Anlässlich der Schiffseinsätze darf er grundsätzlich Verpflegungsmehraufwand steuerlich geltend machen.

Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die Verpflegungspauschalen von Gesetzes wegen für Frühstück um 20 Prozent und für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent zu kürzen. Das gilt auch für einen Arbeitnehmer, der keine erste Tätigkeitsstätte hat, so der BFH jetzt.

Fazit: Berufen Sie sich bei Diskussionen im Betrieb auf dieses Urteil des höchsten deutschen Steuergerichts.

Urteil: BFH, VI R 27/19

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