Offensichtliche Zuordnung muss nicht angegeben werden
Unternehmer müssen dem Finanzamt Offensichtliches nicht gesondert mitteilen. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in der Frage, ob ein Objekt dem privaten oder dem betrieblichen Vermögen zuzuordnen sei. Prinzipiell können Unternehmen frei entscheiden, ob sie einen gemischt genutzten Gegenstand voll oder teilweise (entsprechend dem Nutzungsanteil) dem Unternehmensvermögen oder dem Privatvermögen zuordnen. Bei einer Zuordnung zum Unternehmensvermögen ist in entsprechendem Umfang ein Vorsteuerabzug möglich.
Spielraum für Fristen gelockert
Dabei gibt es Fristen, innerhalb derer das Finanzamt von der Zuordnung erfahren muss. Der BFH hat nun den Spielraum dafür erweitert. Die bisherige Rechtsprechung ging davon aus, dass spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist zur Abgabe der Jahresumsatzsteuererklärung (für das Steuerjahr 2022 z.B. der 31.7.2023) die Zuordnung gegenüber dem Finanzamt dokumentiert sein muss. Es ist also nicht zwingend erforderlich, dass die Zuordnung bereits in den Umsatzsteuervoranmeldungen des betreffenden Jahres vorgenommen wurde.
Diese Frist hat der BFH zwar nicht gekippt, aber eine Ausnahme zugelassen. Liegen innerhalb der Frist bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist zur Abgabe der Jahresumsatzsteuererklärung nach außen objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung vor, können diese der Finanzbehörde auch noch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden, ohne dass der Vorsteuerabzug verloren wäre.
Offensichtliches kann nachgereicht werden
Im Urteilsfall hat der Unternehmer eine Immobilie errichtet und 2016 fertiggestellt. Die Zuordnung der Immobilie zum Unternehmen innerhalb der Frist für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2016 hat er mehrfach dokumentiert. Der im Mai 2016 erfolgte Abschluss des Mietvertrags über eine Vermietung zuzüglich Umsatzsteuer ab Juni des Streitjahres 2016 dokumentiert eindeutig die Absicht zur unternehmerischen Nutzung innerhalb der Zuordnungsfrist, so der BFH. Zudem war bereits in den Bauplänen ein Teil des geplanten umbauten Raumes als Bürofläche ausgewiesen. Auch dies dokumentiert die Absicht unternehmerischer Nutzung, so der BFH. Eine gesonderte Mitteilung darüber an das FA innerhalb der Frist für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung war nicht nötig.
Fazit: Der BFH verschafft Unternehmern mehr Luft bei der Zuordnung gemischter Gegenstände. Positiv ist auch, dass eine für das FA offensichtliche Zuordnung nicht nochmal neu vorgenommen werden muss.
Urteil: BFH V R 4/20