Optionen steuerlich nutzen
Verluste aus Optionsgeschäften können Sie steuerlich nutzen. Der Bundesfinanzhof hat dazu aktuell entschieden.
Verluste aus dem Verfall von Optionen mindern Ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dies entschied der BFH (Urteile vom 12.1.2016, Az. IX R 48/14, IX R 49/14 und IX R 50/14). Das Bundesfinanzministerium hatte dies seit 2012 ausgeschlossen. In den Streitfällen hatten Privatanleger jeweils Aktien- und Indexoptionen erworben. Der Kurs der Wertpapiere und Aktienindizes entwickelte sich nicht wie erwartet. Die Optionen mussten nach dem Ende der Laufzeit als wertlos aus den Wertpapierdepots ausgebucht werden. Die Steuerpflichtigen machten den Wertverlust als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Der BFH erkennt diese Verluste steuerlich an. Optionsbedingte Verluste sind danach bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen (nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes) zu berücksichtigen. Dies folgt aus dem Wortlaut, der systematischen Stellung und dem Sinn und Zweck der Regelung. Es ist dabei unerheblich, ob der Anleger aufgrund der Option auch den zugrundeliegenden Basiswert erwirbt oder ob er einen sich aus dem Optionsgeschäft ergebenen Unterschiedsbetrag in bar ausgleicht. Der BFH betrachtet die Anschaffung der Option und den Ausgang des Optionsgeschäfts als Einheit. Die Steuerpflichtigen dürfen daher den Wertverlust mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen (z. B. Einnahmen aus Zinsen oder Dividenden) verrechnen und steuerlich nutzen.
Fazit: Weisen Sie Ihr Finanzamt auf die Urteile hin. Das BMF wird sich schwer tun, die Entscheidungen der höchsten Finanzrichter zu kippen.