Organträger haften für Steuerrückstände
Im verhandelten Fall wurde im Mai 2014 das Insolvenzverfahren der Organgesellschaft eröffnet. Zuvor war die Organgesellschaft (GmbH) umsatzsteuerlich in den Organträger eingebunden. Bei der Insolvenzeröffnung gegen die GmbH bestanden Umsatzsteuerrückstände aus der Voranmeldung für März 2014. Zu diesem Zeitpunkt war die Organgesellschaft bereits zahlungsunfähig und ein Insolvenzverwalter bestellt. Das Finanzamt meldete daraufhin eine Haftungsforderung an den ehemaligen Organträger wegen rückständiger Umsatzsteuer der GmbH an. Die Forderung wurde der Insolvenztabelle hinzugefügt, da auch der Organträger mittlerweile insolvent war (Insolvenzverfahren 07.2014). Der ehemalige Organträger widersprach der Forderung, klagte und bekam vor dem Finanzgericht Recht.
Doch der Bundesfinanzhof (BFH) kegelte das Urteil des Finanzgerichts. Denn: Der Organträger hafte für alle Steuern, wenn er Vorsteuerbeträge aus Rechnungen über Leistungsbezüge der Organgesellschaft abziehen könne. Dies sei der Fall gewesen. Den genauen Umfang der Steuern für die der Organträger hafte, muss nun das Finanzgericht evaluieren.
Hintergrund Organschaft
Bei einer Organschaft tun sich mindestens zwei selbständige Unternehmen zusammen, um eine steuerpflichtige Einheit zu bilden. Dabei bleiben die Unternehmen allerdings rechtlich selbstständig. Durch den Zusammenschluss können die Unternehmen Steuern sparen. Und zum Beispiel die wirtschaftliche Doppelbelastung von Gewinnen einer Kapitalgesellschaft vermeiden oder Erträge steuerfrei an den Organträger transferieren.
Daher werden in der Organschaft dem Organträger jegliche Umsätze der Organgesellschaft zugerechnet. Dieser ist dadurch verpflichtet die entfallende Umsatzsteuer zu entrichten. Allein der Organträger gibt Voranmeldungen und Jahreserklärungen für den gesamten Organkreis ab, denn die Organgesellschaft hat grundsätzlich keine Steuererklärungspflicht.
Fazit: Mit dem Ende der Organschaft, zum Beispiel aus Gründen einer Insolvenz, endet noch nicht der steuerliche Haftungsanspruch des Organträgers für die Organgesellschaft.
Urteil: BFH, VII R 18/21