Organträgerin zahlt Steuern auf Übertragungsgewinn
Ein sog. Übertragungsgewinn muss von der Organträgerin und nicht etwa von der Organgesellschaft versteuert werden. Das entschied der BFH jetzt gegen die Auffassung der Finanzverwaltung. Ein solcher Gewinn entsteht bei einer betrieblichen Umstrukturierung. Und zwar dann, wenn eine Organgesellschaft in selbständige Teilbetriebe „aufgespalten“ und Vermögen auf die Teilbetriebe übertragen wird.
Was ist eine "Organschaft"?
Eine Organschaft kann unter folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- wenn eine Kapitalgesellschaft – die „Organgesellschaft“ – finanziell in ein anderes Unternehmen – den Organträger – eingegliedert ist
- und wenn sie zudem durch einen Gewinnabführungsvertrag zivilrechtlich verpflichtet ist, ihren ganzen Gewinn an den Organträger abzuführen.
Steuerrechtlicher wird das gesamte Einkommen der Organgesellschaft an den Organträger abgeführt und muss grundsätzlich von diesem versteuert werden. Aufspaltung bedeutet, dass ein Unternehmen in zwei oder mehrere Teilbetriebe aufgeteilt wird.
Fazit: Zumindest herrscht jetzt Klarheit – Die Organträgerin zahlt die Steuern auf den Übertragungsgewinn.
Urteil: BFH, I R 27/18