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Business-Veranstaltungen für ausgewählte Kunden

Pauschalsteuer auf Eventmanager-Kosten

Events für ausgewählte Kunden – wer macht das nicht, zumindest hin und wieder? Die Kosten unterliegen der Pauschalsteuer. Oft wird ein Eventmanager eingestellt, der aus der Veranstaltung ein Erlebnis macht. Doch wie werden dessen Kosten versteuert? Das hat der Bundesfinanzhof geklärt.

Auch die Kosten für den Eventmanager einer betrieblichen Veranstaltung unterliegen der Pauschalsteuer für Sachgeschenke. Das hat der Bundesfinanzhof festgestellt.

Im Urteilsfall organisierte ein Event-Management-Unternehmen während Wochenenden u.a. für ausgewählte Kunden des klagenden Unternehmens so genannte „Business Veranstaltungen”. Dabei hatten die Teilnehmer unter anderem Zugang zu einer besonderen Lounge. Hier konnten sie das angebotene Ereignis verfolgen. Der Kläger muss jetzt auch für die Kosten des Event-Management-Unternehmens die 30%ige Pauschalsteuer für Sachgeschenke zahlen. 

Eventmanager fällt unter die Bemesssungsgrundlage

Lädt das Unternehmen Kunden oder Geschäftspartner zu einer betrieblichen Veranstaltung ein und übernimmt der Unternehmer die Pauschalsteuer, sind in die Bemessungsgrundlage für die Pauschalsteuer nach § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG alle der Einladung Zuwendung direkt zuzuordnenden Aufwendungen (Einzelkosten) einzubeziehen. Ob einzelne Kosten beim Eingeladenen einen konkreten Vorteil begründen oder nicht, ist dabei egal. 

Hintergrund: Unternehmen haben das Wahlrecht, die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen mit einem Pauschalsteuersatz von 30% zu erheben. Maßgeblich ist § 37b Einkommensteuergesetz. Die Zunwedungen müssen zusätzlich zu einer ohnehin vereinbarten Leistung erbracht werden. Sie dürfen nicht aus Geldzuwendungen  bestehen. Das gilt nach § 37 b Abs. 1 Einkommensteuergesetz für Sachgeschenke an nicht im Unternehmen beschäftigte Personen und nach § 37 b Abs. 2 Einkommensteuergesetz auch für nicht in Geld bestehende, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn an Arbeitnehmer erbrachte Zuwendungen.Diese Pauschalisierung ist erst ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder wenn die Aufwendungen für einzelne Zuwendungen den Betrag von 10.000 Euro übersteigen. 

Fazit: Besteht die Zuwendung in der kostenlosen oder verbilligten Teilnahme an einer (betrieblichen) Veranstaltung, gehören zu diesen Kosten also auch die Kosten eines Eventmanagers.

Urteil: BFH, VI R 13/18

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