Pensionsverzicht führt zu Steuerbelastungen bei Geschäftsführern oder Gesellschaft
Der Verzicht auf eine Pension durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer kann teuer werden. In der Regel führt der Verzicht auf eine bereits erdiente (werthaltige) Pensionsanwartschaft zu einer verdeckten und damit zu versteuernden Einlage. Ausnahme: Ein nicht an der Gesellschaft beteiligter Geschäftsführer hätte angesichts der schlechten Geschäftslage auch verzichtet. So entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 23. 8. 2017 (Az. VI R 4/16).
Für den Fremdvergleich maßgeblich ist eine Revisionsklausel. Während ein an einer Gesellschaft beteiligter Geschäftsführer womöglich letztlich ganz auf die Pension verzichtet – es ist ja sein Unternehmen, an dessen Wert er unmittelbar teilhat –, wird dies ein Fremder nicht tun. Dieser wird sich vertraglich eine Nachzahlung vorbehalten, wenn sich die wirtschaftliche Lage gebessert hat. Dies müsste ein Gesellschafter-Geschäftsführer also auch tun, um keine steuerlichen Nachteile zu erleiden.
Die Nachteile
Nicht nur die Firma, auch der Verzichtende hat Steuernachteile. Denn wenn die Zusage der Altersversorgung im Anstellungsvertrag begründet ist, führt der Verzicht auf die erdiente und werthaltige Anwartschaft zu einem Lohnzufluss in Höhe des Teilwerts. Oder anders: Er zahlt Steuer auf eine fiktive Einnahme. Allerdings muss er die Steuer nicht sofort in voller Höhe berappen. Sondern es greifen die Steuerermäßigungen für Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit, die sog. Fünftelregelung.
Fazit: Selbst der Verzicht hat seinen steuerlichen Preis ...