Pfändung der Corona-Soforthilfe ist unzulässig
Eine Kontenpfändung des Finanzamts, die auch Beträge der zweckgebundenen Corona-Soforthilfe umfasst, ist grundsätzlich rechtswidrig unzulässig. Diese Auffassung des Finanzgerichts Münster teilt auch der BFH.
Der BFH entschied aber noch nicht endgültig, sondern nur nach überschlägiger Prüfung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.
Hinweis: Diese Entscheidung hat nicht die Bindungswirkung eines Revisionsurteils. Sie lässt betroffene Unternehmer aber darauf hoffen, dass der BFH seine Auffassung auch in einer künftigen Hauptsacheentscheidung bestätigen wird. Dann wäre es nicht zulässig, dass die zur Existenzsicherung bestimmten Coronabeihilfen vom Finanzamt zur Begleichung von offenen Steuerschulden des Unternehmers gepfändet werden und dadurch das Überleben des Unternehmens verhindert wird.
Urteil: Az. VII S 23/20 (AdV)