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Finanzgericht widerspricht Bundesfinanzhof

Rabatt für Mitarbeiter der Tochterfirma nicht steuerpflichtig

Um ihr tägliches Freibier brauchen sich Brauerei-Mitarbeiter nicht zu sorgen: Zwei oder drei Liter "Haustrunk" pro Arbeitstag sind für die Beschäftigten immer drin. Aber wie steht es um den begehrten Rabatt beim Autokauf. Bekommen den auch die Beschäftigte der Tochterfirma? Und: Wie ist der Vorteil steuerlich zu bewerten?

Der Mitarbeiter-Rabatt beim Autokauf ist kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Auch nicht für die Mitarbeiter einer Tochterfirma. Im Streitfall ging es um einen Ingenieur, der bei einem Getriebehersteller arbeitet. Vom Pkw-Listenpreis von 26.905,01 Euro bekam er den üblichen „Werksangehörigen-Rabatt" von 23% und eine Treueprämie von 500 Euro. Zudem entfielen die Überführungskosten.

Das zuständige Finanzamt hatte entsprechende Nachlässe als geldwerten Vorteil angesehen. Völlig falsch, sagen dagegen die Finanzrichter. Sie stellen die wirtschaftlichen Absatzinteressen des Unternehmens in den Mittelpunkt ihrer Entscheidung. Denn der Hersteller erschließt sich durch Rabatte bei den Mitarbeitern der Tochterfirma eine leicht erreichbare Kundengruppe, finden die Richter. Deshalb liege der eingeräumte Rabatt im eigenen Interesse des Unternehmens und ist nicht als Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung zu sehen.

Fazit:

Der beim Pkw-Kauf gewährte Rabatt ist kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn Beschäftigte einer Tochterfirma davon profitieren.

Urteil:

Finanzgericht Köln vom 11.10.2018, Az.: 7 K 2053/17

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