Rechnung muss konkret sein
Ein Abrechnungsdokument ist keine Rechnung. Deshalb kann es nicht so einfach für den Vorsteuerabzug rückwirkend berichtigt werden. Die Angaben zur Leistungsbeschreibung dürfen nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sein, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen, urteilte der BFH. Dies ist der Fall, wenn sich aus der Abrechnung keinerlei Anhaltspunkte für die Art des gelieferten Gegenstands oder der sonstigen Leistung ergeben. Im Urteilsfall war pauschal von „Sales Products“ (Produktverkäufen) die Rede.
Hintergrund
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte 2016 ein für Unternehmer sehr positives Urteil zum Vorsteuerabzug bei Berichtigung fehlerhafter Eingangsrechnungen getroffen. Auch der BFH hatte deswegen seine ungünstige bisherige Rechtsprechung aufgegeben und war auf die Linie des EuGH eingeschwenkt.
Ist eine Rechnung fehlerhaft, berechtigt sie vor dem Ergehen des EuGH-Urteils nicht zur Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs. Der Vorsteuerabzug war demnach erst in dem Voranmeldungszeitraum zulässig, in dem die fehlerhafte Rechnung tatsächlich berichtigt wird.
Jahre später …
Oft stellte sich die Fehlerhaftigkeit von Eingangsrechnungen erst Jahre später bei Außenprüfungen des Finanzamts heraus. Jetzt wurde dem Unternehmer nachträglich der Vorsteuerabzug für das Jahr, in dem er die Rechnung erhalten hatte, verweigert.
Für diese Nachzahlung fielen dann Nachzahlungszinsen nach § 233a der Abgabenordnung in Höhe von 6% jährlich an. Diese Zinsen musste der Unternehmer auch dann bezahlen, wenn der Lieferant die Rechnung später berichtigt hat und der Unternehmer im Zeitpunkt der Berichtigung den Vorsteuerabzug wieder in voller Höhe erhielt.
Keine Nachzahlungszinsen mehr
Aufgrund der neuen Rechtsprechung wirkt eine zulässige Rechnungsberichtigung jetzt auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungserstellung zurück. Dadurch fallen keine Nachzahlungszinsen mehr an.
Wichtig: Eine Rechnung kann aber nach Auffassung des BFH nur dann mit rückwirkender Wirkung berichtigt werden, wenn sie von Anfang an zumindest rudimentäre Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthalten hat. Ist das der Fall, kann die Rechnung ggf. noch bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht zulässigerweise mit Rückwirkung berichtigt werden.
Leistung muss leicht nachprüfbar sein
Die Rechnungsangaben müssen eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung, über die abgerechnet worden ist, ermöglichen. Was zur Erfüllung dieser Voraussetzung erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, so der BFH.
Fazit: Geben Sie Produkte auf Rechnungen möglichst konkret an. Dann sparen Sie sich viel Ärger mit dem Finanzamt – und möglicherweise anfallende Kosten.
Urteil: BFH, V R 48/17