Rechnungen richtig korrigieren
Korrigieren Sie eine alte Rechnung bloß richtig. Nur dann können Sie noch nachträglich und rückwirkend den Vorsteuerabzug geltend machen. Diese Möglichkeit hatte der EuGH bereits eröffnet. Bis dahin führten fehlerhafte Rechnungen zur Verweigerung des Vorsteuerabzugs vor dem Korrekturzeitpunkt.
Wichtig: Die Rechnung muss von Anfang an zumindest einige rudimentäre Angaben enthalten haben. Etwa zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer.
Spezifische Angaben notwendig. Teure Nachzahlungen bei schlampiger Rechnungstellung
In der berichtigten Rechnung muss spezifisch und eindeutig auf die ursprüngliche, fehlerhafte Rechnung hingewiesen werden. Das verlangte jetzt der Bundesfinanzhof. Ein Unternehmer hatte das nicht berücksichtigt. Der einzige Hinweis in der berichtigten auf die ursprüngliche Rechnung waren eine Abkürzung und eine Zahl („Komm. 245"). Das sei weder spezifisch noch eindeutig, so der BFH.
Die Folgen können teuer sein. Dem Unternehmer wurde nachträglich der Vorsteuerabzug für das Jahr, in dem er die Rechnung erhalten hatte, verweigert. Für diese Nachzahlung fielen dann Nachzahlungszinsen (nach § 233a AO) in Höhe von 6% jährlich an. Diese Zinsen musste der Unternehmer auch dann bezahlen, wenn der Lieferant die Rechnung später berichtigt hat und der Unternehmer im Zeitpunkt der Berichtigung den Vorsteuerabzug wieder in voller Höhe erhielt.
Fazit
Schlampig ausgestellte Rechnungen können richtig teuer werden.
Urteil: BFH V R 38/17