Der Referentenentwurf zur Erbschaftsteuerreform drängt Unternehmer zur Eile bei der Übergabe des Lebenswerks. Vor allem die – nun amtlich vorgesehene – Einbeziehung des Privatvermögens ist voller Tücken.
Die Einbeziehung des Privatvermögens bei der Berechnung der Erbschaftsteuer wird zum Knackpunkt der Erbschaftsteuerreform. Sie wissen, dass das Privatvermögen als „nicht begünstigtes Vermögen“ einberechnet werden soll. An der Umsetzung werden sich Unternehmer, Finanzbehörden und Gerichte die Zähne ausbeißen. Zudem ist die Regelung äußerst anfällig für Gestaltungen. Der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums für die künftige Erbschaftsteuer liegt seit vergangenem Dienstag (2.6.) vor. Für Unternehmer wird sich die Frage stellen, ob sie ihr gesamtes Vermögen im Falle der Erbschaft offen legen wollen. Weder seine Bewertung noch seine Verfügbarkeit sind bisher geregelt. Unternehmensbeteiligungen müssten künftig geprüft und bewertet werden – auch wenn sie nicht mit übertragen werden. Denn: Sind Sie an einem operativ tätigen Unternehmen beteiligt, wird die Erbschaftsteuer erlassen. Ist das Unternehmen „vermögensverwaltend“, gibt es keinen Erlass. Für die zuständige Finanzbehörde wäre eine solche Erbschaft künftig arbeitstechnisch der GAU. Oft sind Erwerber an anderen Gesellschaften beteiligt, haben Stiftungen, Lebensversicherungen oder halten Immobilien im In- und Ausland. Die Prüfverfahren würden vermutlich ewig dauern. Zu befürchten ist, dass darum ein vereinfachtes Bewertungsverfahren (z. B. wie das vereinfachte Ertragswertverfahren) verpflichtend zur Anwendung kommt. Dessen Tücken haben wir jüngst geschildert. Beweislast und Aufwand würde der Steuerpflichtige dann voll tragen. Schon jetzt denkt die Beratungsbranche intensiv Gestaltungsvarianten durch. Dazu zählt etwa die Einlage von Barvermögen in andere operative Unternehmen, die nicht mit verschenkt werden oder die Einlage in Stiftungs- und Lebensversicherungsstrukturen. Wichtig dabei: Gemischte Vermögensmassen von begünstigtem und nicht begünstigtem Vermögen müssen unbedingt vermieden werden. Frühzeitige Übertragungen werden also Pflicht, um nicht von einem unerwarteten Todesfall überrascht zu werden. Unternehmer sollten die Zeit bis 1. Januar 2016 (womöglich ein paar Monate länger) unbedingt nutzen, um zu den jetzigen Bedingungen zu übertragen. Danach wird es kompliziert und teuer. Banker und Vermögensverwalter dürfen sich darauf einrichten, dass bei Erbfällen und Schenkungen künftig erheblich Kapital abgezogen wird, um Steuerverbindlichkeiten zu begleichen.
Fazit: Unternehmer sind in einer diffizilen Lage. Die absehbare Erbschaftsteuerreform wirft noch viele offene Fragen auf – und dennoch müssen Sie bereits jetzt handeln.
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