Rückstellungen für ungewisse Risiken
Unternehmer können sich beim Bilden eine Rückstellung für „ungewisse Verbindlichkeiten" nicht auf ihr „Bauchgefühl" verlassen. Denn die Finanzämter werfen stets einen besonders kritischen Blick auf Rückstellungen. Schließlich mindern sie die Steuerlast.
Das hat ein Bauunternehmen höchstrichterlich bestätigt bekommen. Die Firma, die sich mit der Planung, Herstellung und Montage von Planen für Biogasanlagen beschäftigt, hatte eine Einzelrückstellung in Höhe von 84.000 Euro für ein konkretes Projekt gebildet.
Das Finanzamt erkannte diese Rückstellung jedoch nicht an. Es erhöhte lediglich die Zuführung zur Pauschalrückstellung für Gewährleistungsverpflichtungen geringfügig. Begründung: Zum Bilanzstichtag habe die Firma noch nicht ernsthaft mit einer Inanspruchnahme auf Nachbesserung rechnen müssen.
Latente Mängel-Ahnung reicht nicht
Dagegen hatte das Unternehmen geklagt. Denn die befürchteten Mängel traten später wirklich auf und mussten behoben werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) ließ das Unternehmen mit der Klage aber abblitzen. Begründung: Für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist es erforderlich, dass der Bilanzaufsteller am Stichtag ernsthaft mit der Mängel-Rüge rechnen muss.
Nicht zwingend sei allerdings, dass zum Bilanzstichtag bereits eine Mängelrüge erfolgt ist. Es müssen aber objektive Anknüpfungspunkte bestehen. Dies lag im konkreten Fall nicht vor.
Fazit:
Der BGH will, dass ungewisse Risiken relativ sicher absehbar sind. Nur wenn es objektive und dokumentierte Ankündigungen für eine Mängelrüge gibt, dann ist eine solche Gewährleistungsrückstellung möglich.
Urteil vom 28.8.2018, Az.: X B 48/18