Satz von sechs Prozent bleibt
Der seit 1961 geltende Zinssatz von 6% für Steuerforderungen des Fiskus bleibt bestehen. Obwohl das allgemeine Zinsniveau seit Jahren nahe null liegt. Dies gilt zunächst grundsätzlich für die Sollzinsen. Der BFH hat deren Verringerung jedenfalls für die Zeit bis 2013 abgelehnt (Urteil vom 9.11. 2017, mitgeteilt am 27. 2.2018, Az. III R 10/16).
Ob der Satz für die Jahre danach auch Bestand haben wird, ist noch offen. Es gibt mehrere Verfahren dazu, die ebenfalls beim Bundesfinanzhof liegen.
Keine Aussetzung der Vollstreckung
Trotz dieser Verfahren müssen Sie die Verzinsung für 2014ff. erst einmal akzeptieren. Das Finanzgericht Köln hatte eine Aussetzung des Kassierens von 6% Zinsen für Steuerschulden abgelehnt. Es dürfte damit bundesweit den Maßstab geschaffen haben (Urteil vom 29.1.2018, 15 V 3279/17).
Der BFH hält den 6%-Zinssatz auch nicht für verfassungswidrig. Folglich dürften einzelne Steuerzahler mit einer Verfassungsklage wohl auch keinen Erfolg haben.
Breite Zinsspanne
Für sein Urteil hat der BFH die Zinshöhe im Jahr 2013 untersucht. Demnach lagen laut Deutscher Bundesbank die Zinssätze für verschiedene kurz- und langfristige Einlagen und Kredite in einer Bandbreite von 0,15% bis 14,70%. Die 6% sind damit sogar unterhalb des Medianwertes.
Diese Berechnungen legen nahe, dass es auch für die Jahre nach 2013 bei den 6% bleiben wird. Nach wie vor liegen Überziehungskredite teilweise im zweistelligen Bereich. Darauf beruft sich der Fiskus und stellt die eigenen 6% als keineswegs übertrieben dar.
Fazit: Als Steuerschuldner müssen Sie mit den 6% leben. Falls Sie zinsbegünstigter Gläubiger des Finanzamtes sind, ist dieser Satz immerhin ein Trost.