Schiffsfonds: Vergleichssumme unterliegt nicht der Kapitalertragssteuer
Einkünfte aus einem gerichtlichen Vergleich mit einer beratenden Bank unterliegen nicht zwingend der Kapitalertragssteuer. Das entschied jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Zuvor hatte der Anleger wegen fehlerhafter Anlageberatung bei Schiffsfonds-Anteilen vom Kreditinstitut Schadensersatz erhalten. Die Bank bewertete den Betrag als Einnahme aus Kapitalvermögen und versteuerte ihn entsprechend.
Der Anleger sah darin eine falsche Besteuerung und bekam Recht. Für das Kreditinstitut sei eindeutig erkennbar gewesen, dass die Vergleichssumme nicht der Kapitalertragssteuer unterliege. Die Konzeption des Schiffsfonds ist so gewählt, dass die Anleger als Mitunternehmer einzustufen sind und gewerbliche Einkünfte erzielen. Bei einer solchen Gestaltung erhält der Anleger keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dies sei auch den Angaben im Verkaufsprospekt zum Fonds zu entnehmen.
Fazit:
Der Schadensersatz aus einer fehlerhaften Anlageberatung bei einer Investition in einen Schiffsfonds unterliegt nicht der Kapitalertragssteuer.
Urteil: vom 23.10.2018, Az.: 34 U 10/18