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Bei Fahrzeugkauf vom Arbeitgeber

Selbstabholung ist kein geldwerter Vorteil

Der Fiskus ist ja durchaus einfallsreich, wenn es darum geht, den Bürgern das Geld aus der Tasche zu ziehen. Manchmal auch bei fiktiven Leistungen. Doch bei der Selbstabholung eines Fahrzeugs vom eigenen Arbeitgeber als Hersteller hat der BFH dazwischengegrätscht.

Die Selbstabholung eines vom Arbeitegber gekauften Fahrzeugs ist kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Erwerben Mitarbeiter eines Automobilherstellers also verbilligt Fahrzeuge von ihrem Arbeitgeber, müssen sie nicht zusätzlich Überführungskosten als Arbeitslohn versteuern, wenn tatsächlich keine Überführungskosten angefallen sind.

Generell gilt: Erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber verbilligt Waren oder Dienstleistungen, führt der Preisvorteil als sog. geldwerter Vorteil zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Handelt es sich bei den vom Arbeitgeber bezogenen Waren oder Dienstleistungen um solche, die das Unternehmen vorrangig für die Kunden anbietet, vertreibt und erbringt, kann die Höhe des geldwerten Vorteils (nach § 8 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes) unter weiteren Voraussetzungen bis zu 1.080 Euro im Jahr steuerfrei sein (sog. Rabattfreibetrag).

Wie sich der geldwerte Vorteil errechnet

Die Höhe des Vorteils errechnet sich aus der Differenz zwischen dem um 4% geminderten "Endpreis", den der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer für die gleiche konkrete Ware oder Dienstleistung am selben Ort von den Kunden verlangt, und dem vom Arbeitnehmer tatsächlich bezahlten Betrag. "Endpreis " ist der Angebotspreis, zu dem die Ware den Kunden im allgemeinen Geschäftsverkehr am Markt angeboten wird. Daher ist bei z. B. sog. Jahreswagen der am Ende von Verkaufsverhandlungen als letztes Angebot stehende Preis der sog. Angebotspreis.

Im Urteilsfall holten die Mitarbeiter eines Automobilherstellers ihr Fahrzeug jeweils am jeweiligen Werksstandort oder einem Versandzentrum ab. Dadurch haben sie keinen zusätzlichen geldwerten Vorteil i.S. einer „Überführung“ erlangt, so der BFH. Bei der Auslieferung von Fahrzeugen in den Werksstandorten oder im Versandzentrum sind nämlich Überführungskosten im lohnsteuerlichen Sinne tatsächlich nicht angefallen. Insbesondere rechnen Kosten, die noch im Rahmen der Produktion durch die Auslieferung von den einzelnen in- und ausländischen Produktionsstätten zu einem Versandzentrum und auch von einem Werk zum anderen anfallen, zu den Herstellungskosten des Fahrzeugs. Sie sind damit bereits im empfohlenen Listenpreis enthalten, so der BFH.

Eine Überführung dagegen ist ein geldweter Vorteil

Für das Vorliegen von Arbeitslohn gesondert zu bewertende „Überführungskosten“ fallen demgegenüber erst für die Lieferung eines Fahrzeugs von einem Versandzentrum zu einer Niederlassung oder zu einem Händler an. Diese sind somit nicht Teil des Listenpreises des Fahrzeugs. Sie werden dem Endkunden separat in Rechnung gestellt.

Die Überführung eines Fahrzeugs von einem Versandzentrum zu einer Niederlassung des Arbeitgebers wäre eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter. Diese Kosten erhöhen nicht den Warenwert des zugewendeten Wirtschaftsguts (Fahrzeug). Sie zählen damit auch nicht zum Endpreis (i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG). Vielmehr begründen sie ggf. einen gesonderten lohnsteuerpflichtigen Sachbezug. Solche Überführungen zu Niederlassungen bzw. Händler lagen im Urteilsfall aber gerade nicht vor.

Fazit: Solange Arbeitnehmer das Fahrzeug selbst aus dem Versandzentrum abholen, kann ihnen dafür nicht noch eine Steuerlast aufgebrummt werden.

Urteil: BFH, VI R 31/17

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