Selbständiger Datenschutzbeauftragter ist gewerbesteuerpflichtig
Ein Anwalt, der auch als selbständiger Datenschutzbeauftragter gearbeitet hat, wollte dafür keine Gewerbesteuer zahlen. Der BFH hat diesen Fall nun abschließend geklärt.
Ein extern bestellter selbstständiger Datenschutzbeauftragter übt weder den Beruf eines beratenden Betriebswirtes noch den eines Ingenieurs oder einen diesen beiden Katalogberufen ähnlichen Berufe aus. Daher unterliegt er der Gewerbesteuer. Das gilt auch dann, wenn er zugleich als Rechtsanwalt tätig ist. So hat jetzt der BFH entschieden.
Da ein Datenschutzbeauftragter ohne eine akademische Ausbildung tätig werden kann, übt er auch keine dem Beruf des Rechtsanwalts ähnliche Tätigkeit aus. Der Kläger betätigt sich seit dem Jahr 2000 als selbständiger Rechtsanwalt im Bereich des IT-Rechts. Seine Promotion auf dem Gebiet des Datenschutzrechts schloss er im Jahr 2002 ab. Er verfügt über einen Master of Law im europäischen und internationalen Wirtschaftsrecht u. a. mit dem Schwerpunkt IT-Recht. Außerdem absolvierte er im Jahr 2006 eine Ausbildung zum Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und ist seit 2007 Fachanwalt für IT-Recht. Er ist vom Deutschen Anwaltsverein in den Gesetzgebungsausschuss IT-Recht und Datenschutz berufen worden und ist in Brüssel Mitglied einer „expert group” zum „cloud-computing” aus IT- und datenschutzrechtlicher Sicht. Der Kläger ist jedenfalls seit dem Jahr 2007 neben seiner anwaltlichen Tätigkeit als externer DSB tätig, u. a. für verschiedene größere Unternehmen aus unterschiedlichen Wirtschaftszweigen. Dennoch muss er als selbständiger Datenschutzbeauftragter Gewerbesteuer zahlen.
Fazit: Wenn ein Datenschutzbeauftragter als Selbständiger arbeitet, unterliegt er der Gewerbesteuer.
Urteil: BFH, Urteil VIII R 27/17