Spätere Ausschüttung
Ein beherrschender GmbH-Gesellschafter kann deren Ausschüttung für sich steueroptimal gestalten.
Sie können als Mehrheits- oder Alleineigentümer einer GmbH den Zeitpunkt der Ausschüttung steueroptimal bestimmen. Aber an gewisse Grundsätze müssen Sie sich dabei halten, urteilt der Bundesfinanzhof (BFH; Urteil vom 2.12.2014, Az. VIII R 2/12). Die wichtigsten Punkte: Sie müssen die Ausschüttung in dem Jahr versteuern, in dem die Gesellschafterversammlung den Beschluss über die Gewinnverwendung der GmbH gefasst hat. Es sei denn, Ihre Satzung ermöglicht ausdrücklich eine spätere Ausschüttung. Der BFH äußert sich zudem zur Zahlungsfähigkeit einer GmbH: Als zahlungsfähig gilt Ihre GmbH auch bei mangelnder Liquidität. Wenn sich die Mutter-GmbH als beherrschende Gesellschafterin bei einer Tochter-GmbH mit hoher Liquidität jederzeit bedienen kann, gilt sie als zahlungsfähig. Sie kann sich ja jederzeit die für ihre Ausschüttung erforderlichen Geldmittel verschaffen.
Fazit: Vor allem die Konstruktion – arme Mutter, reiche Tochter – ermöglicht Spielraum für steueroptimierende Gestaltungen.