Sterbegeldversicherung
Wenn der verstorbene Erblasser zu seinen Lebzeiten seine Sterbegeldversicherung zweckgebunden einem Bestattungsunternehmen zugesprochen hat, zählt der Betrag trotzdem als Erbe. Der Anspruch auf die Versicherungssumme zählt zum Erbe. Damit wird der Wert der Bestattungskosten in die Berechnung des Erbes einbezogen. Denn die Erben haben einen Anspruch auf die Leistungen des Bestattungsunternehmens.
Die Bestattungskosten können aber von der Steuer abgezogen werden. Die Erbschaftssteuer sieht vor, dass die Nachlassverbindlichkeiten im vollen Umfang abgezogen werden können und steuermindernd wirken (BFH, Urteil II R 31/21). Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 Erbschaftsteuergesetz sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig: die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen.
Pauschalbetrag für Nachlassverbindlichkeiten
Ohne Nachweis dürfen die Erben pauschal 10.300 € für diese sog. Nachverbindlichkeiten abziehen. Liegen die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten über dem Pauschbetrag von 10.300 €, dürfen sie abgesetzt werden. Die Kläger der beiden Verfahren sind Geschwister, die gemeinsam Erben ihrer im Jahr 2019 verstorbenen Tante geworden sind. Von den Beerdigungskosten wurde ein Teilbetrag in Höhe von etwa 6.800 € von einer von der Tante abgeschlossenen Sterbegeldversicherung übernommen. Diese hatte den Auszahlungsanspruch gegen die Versicherung bereits zu Lebzeiten an das Bestattungsunternehmen abgetreten.
Das Finanzamt hat die Bestattungskosten pauschal mit einem Betrag von 10.300 € berücksichtigt und nicht die gesamten tatsächlichen Kosten der Bestattung. Das Finanzamt hat den Betrag der Sterbegeldversicherung als Teil des Erbes berücksichtigt und in die Berechnung der Erbschaftsteuer einbezogen. Die Kläger machten demgegenüber höhere Erbfallkosten von ca. 15.000 € geltend, wobei sie den von der Versicherung übernommen Betrag in die Erbfallschulden einberechneten. Der Bundesfinanzhof gab den Erben Recht. Das Finanzgericht muss jetzt aber noch die exakte Höhe der Nachlassverbindlichkeiten genau ermitteln.