Steuerfalle Copy-Paste
„Kopieren und Einfügen“ kann bei der Steuererklärung schnell zur Falle werden. Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Hannover hervor. Denn bei "Copy-Paste" schleichen sich schnell Fehler ein. Wer die gründliche Bescheid-Prüfung auch noch verschläft, kommt in die Bredouille. Bis zur Bestandskraft kann Einspruch eingelegt oder Antrag auf schlichte Berichtigung gestellt werden.
Korrekturrecht kann nur gröbste Schnitzer einrenken
Verstreicht die Prüfzeit, haben Steuerzahler kaum noch Möglichkeiten, den rechtskräftigen Bescheid zu korrigieren, so das FG. Was dann bleibt, ist der Vermögensschaden. Theoretisch haben Steuerzahler zwar dann noch das Korrekturrecht. Darauf berief sich der Kläger in diesem Fall. Er hatte statt seines Zahlenordners 2018 den für 2017 angeklickt und dabei zu hohe Zahlen (Einkommen) übernommen.
Das Korrekturrecht hilft bei Copy-Paste aber nicht. Zwar kann bei Schreib- oder Rechenfehlern auch ein schon bestandskräftiger Bescheid noch aufgehoben und neu erlassen werden. Was dem Steuerzahler geschah, war aber kein Rechenfehler, so das FG. Das war schlicht mechanisches Vertun.
Fehler müsste dem Finanzamt ins Gesicht springen
Auch der "Rettungsring" § 129 AO half in diesem Fall nicht weiter. Nach dieser Norm könnte auch eine unrichtige mechanische Handlung noch korrigiert werden. Allerdings nur dann, wenn das Finanzamt diesen Fehler hätte erkennen können. Das ist insbesondere bei Einnahmen schwierig. Bei Vermietungseinkünften z.B. ist es leicht vorstellbar, dass ein Objekt jahrelang die gleichen Erträge abwirft. Mieter sind zufrieden und bleiben, die Miete bleibt konstant – daran ist nichts auffällig. Bemerkt das Finanzamt den Fehler nicht, hat somit auch der Steuerzahler den Schaden.
Fazit: Wer unkonzentriert ist und Fehler macht, steht im Risiko. Prüfen Sie darum Steuerbescheide immer nochmals hellwach - auch die von Ihnen eingereichten Daten per Kontrollblick. Denn wird ein falscher Bescheid bestandskräftig, werden Korrekturen fast unmöglich.
Urteil: Niedersächsisches FG, 9 K 203/21
Hinweis: Angesichts der fälligen Grundsteuererklärungen dürfte das Urteil zigfache Wirkung entfalten. Viele sind mit der Online-Abgabe überfordert und froh, wenn sie „kopieren / einfügen“ können.