Steuerfreie Vorsorgeaufwendungen bei Tätigkeit in der Schweiz
Der BFH fällt ein günstiges Urteil für Arbeitnehmer, die häufig in der Schweiz tätig sind. Bei aus der Schweiz steuerfrei bezogenen Einkünften müssen die darauf entfallenden Vorsorgeaufwendungen in Deutschland unter gleichen Bedingungen zum Sonderausgabenabzug zugelassen werden, wie sie bei Vorsorgeaufwendungen für steuerfreien Arbeitslohn aus anderen EU-Staaten oder Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums gelten.
In Deutschland greift der Progressionsvorbehalt
Hintergrund: Aufgrund der vorrangigen Doppelbesteuerungsabkommen kann Arbeitslohn im Ausland zu besteuern und in Deutschland steuerfrei sein, wenn ein in Deutschland wohnender Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber in der Schweiz tätig ist. In Deutschland werden diese steuerfreien Einkünfte aber im Rahmen des sog. Progressionsvorbehalts erfasst. Sie führen so zu einem höheren Steuersatz auf die übrigen in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte.
Die auf den steuerfreien Arbeitslohn entfallenden Vorsorgeaufwendungen (z.B. Renten- und Krankenversicherung) darf der Arbeitnehmer grundsätzlich bei der deutschen Einkommensteuer nicht steuermindernd als Sonderausgaben abziehen. Eine Ausnahme gilt unter bestimmten weiteren Voraussetzungen, wenn der Arbeitnehmer den steuerfreien Arbeitslohn in einem anderen EU-Staat verdient oder in einem Land, das zum europäischen Wirtschaftsraum zählt.
Verstoß gegen EU-Recht
Die Schweiz gehört nicht zu den genannten Staaten. Nach deutschem Gesetz dürfte der Arbeitnehmer daher Vorsorgeaufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit aus der Schweiz bezogenem, in Deutschland steuerfreiem Arbeitslohn stehen, daher nicht als Sonderausgaben abziehen. Diese Gesetzeslage verstößt aber nach Auffassung des BFH gegen EU-Recht bzw. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweiz andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen).
Im Urteilsfall arbeitete ein Bauleiter für seinen Arbeitgeber im Jahr 2012 überwiegend in der Schweiz. Der Großteil seines Lohn war nach dem Doppelabkommen mit der Schweiz in Deutschland steuerfrei. Beim Arbeitnehmer wurden die deutschen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Diese wollte nun der Steuerpflichtige in Deutschland im Rahmen seiner Steuererklärung abziehen, denn er bezog noch weitere Einkünfte (Kapitalvermögen). Das FG muss jetzt nochmals prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug erfüllt sind.
Fazit: Ein vorteilhaftes Urteil mit dem Sie in deutschland wohnende Arbeitnehmer schneller für Tätigkeiten in der Schweiz gewinnen können.
Urteil: BFH X R 23/17