Steuerfreier Gesundheitsbonus
Gesundheitsboni, die "selbst erwirtschaftet" wurden, mindern nicht den Sonderausgabenabzug des Steuerzahlers. Das hat der BFH jetzt höchstrichterlich entschieden. Erstattet also eine gesetzliche Krankenkasse im Rahmen ihres Bonusprogramms Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, liegt auch bei pauschaler Ausgestaltung der Boni keine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung dar.
Voraussetzung: Der Bonus gleicht den konkret einer Gesundheitsmaßnahme zuzuordnenden finanziellen Aufwand des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise aus. Maßgeblich ist § 65a Sozialgesetzbuch Band V. Das entschied der BFH teilweise gegen die Auffassung der Finanzverwaltung zugunsten der Steuerzahler.
Als Sonderausgaben absetzbar
Sie wissen: Die Beiträge für eine Basisabsicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung sind seit 2010 bei der Einkommensteuer der Höhe nach unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar.
Erhält der Steuerzahler aber „Beitragsrückerstattungen“ von einer Krankenkasse, muss er sie mit seinen laufenden Beiträgen verrechnen. Die Rückerstattung von Beiträgen führt also zu einer Kürzung des Sonderausgabenabzugs.
Boni (nur) für qualitätsgesicherte Maßnahmen
Im Urteilsfall sah die Satzung der Krankenkasse des Klägers u.a. für die Inanspruchnahme regelmäßiger Leistungen zur Früherkennung die Zahlung von Geldprämien (Boni) vor. Die Boni gab' s auch für qualitätsgesicherte Präventionsmaßnahmen, sonstige qualitätsgesicherte Vorsorgeleistungen sowie qualitätsgesicherte sportliche Aktivitäten und Maßnahmen zur Unterstützung einer gesunden Lebensführung.
Voraussetzung für einen maximalen Gesamtbonus im Jahr von 300 Euro war, dass mindestens 4 bonifizierbare Aktivitäten im Kalenderjahr durchgeführt wurden. Der Nachweis war durch ein sog. Bonusheft zu führen. Dieses legte in den Bereichen „Gesetzliche Vorsorge“, „Aktive Lebensweise“ „Private Vorsorge“ und „Prävention“ für die dort benannten Maßnahmen die jeweiligen Boni fest.
Bis zu 300 Euro von der Krankenkasse zurück
Der Kläger erhielt 2015 Boni von insgesamt 230 Euro. Im Einzelnen fürs Fitness-Studio 30 Euro, den Sportverein 30 Euro, die Teilnahme an Sportveranstaltungen 20 Euro, gesundes Körpergewicht 20 Euro, Gesundheits-Check-up 10 Euro, Zahnvorsorge 10 Euro, Glaukomuntersuchung 20 Euro, PSA-Test 20 Euro, Haut-Check 20 Euro, professionelle Zahnreinigung 50 Euro.
Gibt es Boni für die Inanspruchnahme gesundheitlicher Vorsorge- und Schutzmaßnahmen, die nicht vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst sind und für die der Versicherte eigenen finanziellen Aufwand zu tragen hat, mindert ein dafür gezahlter Bonus nicht den Sonderausgabenabzug für die Krankenversicherungsbeiträge, so der BFH. Das gelte auch dann, wenn der pauschale Bonus nicht exakt den tatsächlichen Aufwand des Versicherungsnehmers abdecke.
Kein Bonus ohne eigenen finanziellen Aufwand
Nimmt der Steuerpflichtige dagegen gesundheitliche Vorsorge- und Schutzmaßnahmen in Anspruch, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst sind und für die der Versicherte keinen eigenen finanziellen Aufwand zu tragen hat, sind die insoweit gezahlten Boni mit den Krankenversicherungsbeiträgen zu verrechnen.
Darunter fallen z.B. Leistungen zur Früherkennung bestimmter Krankheiten nach § 25 SGB V, Schutzimpfungen gemäß § 20i SGB V, Zahnvorsorgeuntersuchungen nach §§ 21,22 SGB V. Das gilt auch für Boni, die aufgrund des Nachweises eines aufwandsunabhängigen Verhaltens (z.B. gesundes Körpergewicht, Nichtraucherstatus) gezahlt werden, so weiter der BFH.
Fazit: Sofern der Kläger eigene Zahlungen leisten musste, mindern die dafür kassierten Boni den Sonderausgabenabzug nicht. Das gilt auch für die Teilnahme an einer Sportveranstaltung, wenn der Kläger dafür zahlen musste.
Urteil: BFH Az. X R 16/1